Norm
StGB §201Rechtssatz
Kein eintätiges Zusammentreffen der jeweils ersten Fälle des § 212 Abs 1 und Abs 2 StGB mit Sexualdelikten nach § 201 und § 202 StGB, die unter Brechung des dem sexuellen Mißbrauch entgegenstehenden Willens des Opfers begangen wurden.Kein eintätiges Zusammentreffen der jeweils ersten Fälle des Paragraph 212, Absatz eins und Absatz 2, StGB mit Sexualdelikten nach Paragraph 201 und Paragraph 202, StGB, die unter Brechung des dem sexuellen Mißbrauch entgegenstehenden Willens des Opfers begangen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094849Dokumentnummer
JJR_19950622_OGH0002_0150OS00058_9500000_001