Norm: StGB §206 Abs1StGB §207 Abs2StGB §212 Abs1
Rechtssatz: Eine sexuelle Tendenz wird vom Gesetz nur in den Fällen der (auf die Verleitung des Opfers durch den Täter zur Vornahme von Unzuchtshandlungen an sich selbst abgestellten) jeweils zweiten Alternative der §§ 207 Abs 2 und 212 Abs 1 StGB verlangt, während die Tatbestände des § 206 Abs 1 StGB (ebenso wie die Bestimmung des § 207 Abs 1 StGB) und des § 212 Abs 1 erster Fall StGB eine solch... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin R***** des (in insgesamt zehn Angriffen zum Nachteil zweier unmündiger Opfer begangenen) Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Zu Punkt II 7 des Schuldspruchs liegt ihm zur Last, zwischen Februar 1999 und Mai 1999 in Golling den seiner Obhut unterstehenden dreijährigen Marcel L***** veranlasst zu haben, seinen (des Angeklagten) Penis "in den Mu... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann F***** der Verbrechen (zu A.I.) des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und (zu A.II.) der "teils vollendeten, teils versuchten Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 aF und § 15 StGB" (richtig: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann F***** der Verbrechen (zu A.I.) des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und (zu A.II.) der "teils vollendeten, tei... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard H***** (I.) des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (richtig: aF) sowie der Vergehen (II.) des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB und (III.) der pornographischen Darstellungen mit Unmündigen nach § 207a Abs 3 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard H***** (römisch eins.) des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Par... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Wolfgang G***** (A 1 und 2) des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie der Vergehen (B) des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 (erster Fall) StGB, (C) des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs 1 StGB, (D 1 a, b und 2) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und (E) der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 (Abs 1) StGB sch... mehr lesen...
Gründe: Die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich gegen seine Schuldsprüche wegen Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I) und Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (II), womit ihm angelastet wird, eine am 7.September 1988 geborene Unmündige dadurch auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht zu haben, daß er sie von September 1996 bi... mehr lesen...
Gründe: Christian J***** wurde der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, der teils vollendeten, teils versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 207 Abs 1 erster und dritter Fall und 15 StGB und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB, Roswitha R***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB sc... mehr lesen...
Norm: StGB §207a Abs1StGB §212 Abs1 Fall1
Rechtssatz: Der Oberste Gerichtshof hält daran fest, daß auch das Fotografieren einer vom Täter zum Entblößen des Unterkörpers, zum Auseinanderspreizen der Beine und zur Einnahme verschiedener sexualbezogener Positionen, also zu einem gezielten Körpereinsatz zur Hervorhebung des Geschlechtlichen veranlaßten Unmündigen in den betreffenden Stellungen - auch ohne körperlichen Kontakt zwischen Täter und Op... mehr lesen...
Norm: StGB §207a Abs1StGB §212 Abs1 Fall1
Rechtssatz: Aus der Sicht des dargelegten, noch immer aktuellen und vom Gesetzgeber des Jahres 1994 ausdrücklich übernommenen Rechtsverständnisses über den Begriff der "Unzucht" (vgl abermals 1848 der BlgNR XVIII.GP S 1 f) reichen jedoch die allgemein gehaltenen Feststellungen des Erstgerichtes über die Herstellung von bloßen "Nacktfotos", "Ganzkörpernacktaufnahmen", "Großaufnahmen mit Detail- aufnahmen... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung Berthold S***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB (1.) sowie der Vergehen pornographischer Darstellungen mit Unmündigen nach § 207 a Abs 1 Z 1 erster Fall StGB Berthold S***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB (1.) sowie der Vergehen pornographischer Darstellungen mit Unmündigen nach Paragraph 207, a Absatz eins... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann N***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB (1.) und des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 (erster Fall) StGB (2.) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann N***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB (1.) und des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach Para... mehr lesen...
Gründe: Johann Rudolf S***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 17.Juli 1996 einer Unmündigen (geboren am 11.Juli 1986) mit der Hand unter die Badekleidung griff und ihren Geschlechtsteil betastete. Johann Rudolf S***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 17.Juli 1996 einer Unmü... mehr lesen...
Norm: StGB §33StGB §212 Abs1StGB §212 Abs1 Z1StGB Abs1 Z2
Rechtssatz: Da die Angehörigeneigenschaft des Tatopfers - anders als bei der ersten in § 212 Abs 1 StGB genannten Tätergruppe - nicht zu den normativen Voraussetzungen der Tatbegehung zum Nachteil einer der Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person zählt, ist der im Mißbrauch des anvertrauten Enkelkindes gelegene besondere Vertrauensbruch durchaus rechtsric... mehr lesen...
Gründe: Hannes Peter B***** wurde (A) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und (B) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in der Zeit von September 1995 bis 6.Dezember 1995 in Wien in wiederholten Angriffen die seiner Erziehung und Aufsicht unterstandene, am 28.Juni 1987 geborene, sohin unmündige Yvonne H***** unter Ausnützung dieser Stellung auf andere Weise als durch Beischl... mehr lesen...
Norm: StGB §33StGB §212 Abs1StGB §212 Abs1 Z1StGB Abs1 Z2
Rechtssatz: Da die Angehörigeneigenschaft des Tatopfers - anders als bei der ersten in § 212 Abs 1 StGB genannten Tätergruppe - nicht zu den normativen Voraussetzungen der Tatbegehung zum Nachteil einer der Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person zählt, ist der im Mißbrauch des anvertrauten Enkelkindes gelegene besondere Vertrauensbruch durchaus rechtsric... mehr lesen...
Gründe: Oswald O***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 (zu ergänzen: erster Fall) StGB schuldig erkannt, weil er in Wien unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte, indem er (1.) im November 1995 die am 10.August 1983 geborene Yvonne K***** an der Scheide betastete und "am Oberkörper streichelte" sowie im Frühjahr 1996 die am 11.März 1983 geborene Jacqueline T***** "zuerst am Rück... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der polnische Staatsangehörige Boguslaw D***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (I) sowie der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II) und des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde der polnische Staatsangehörige Boguslaw D***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (römisch ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ibrahim A***** - im dritten Rechtsgang abermals - des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 (Punkt 1 des Urteilssatzes) und - idealkonkurrierend - des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt, weil er am 13.Oktober 1993 in Steyr dadurch, daß er seine siebenjährige Enkeltochter Edina A***** entkleidete, auf eine Matratze legte und im Genitalbereich betastete, wä... mehr lesen...
Norm: StGB §206 Abs1StGB §212 Abs1
Rechtssatz: Zur Tatbestandsverwirklichung nach § 206 Abs 1 StGB beziehungsweise § 212 Abs 1 StGB reicht bereits bedingter Vorsatz aus, eine Klärung der Frage, mit welcher Vorsatzform der Täter jeweils gehandelt hat, ist daher entbehrlich. Entscheidungstexte 14 Os 54/97 Entscheidungstext OGH 03.06.1997 14 Os 54/97 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinrich M***** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinrich M***** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannt... mehr lesen...
Norm: StGB §212 Abs1
Rechtssatz: Das Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB, für dessen Täterkreis allein die Eltern-Kind ähnliche Beziehung von Bedeutung ist, ist als alternativer Mischtatbestand ausgestaltet, der sowohl durch Mißbrauch eines minderjährigen leiblichen, Wahlkindes oder Stiefkindes oder Mündels als auch durch Mißbrauch einer (nicht in einer solchen Beziehung stehenden anderen) minderjährigen ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günter G***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I) und der Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 "erster und zweiter Fall" StGB (II), der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 erster und zweiter Fall StGB (III) sowie des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (IV) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günter G***** des Verbrechens der U... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 5.August 1979 geborene Bernhard Ke***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit zwischen August 1994 und Ende 1994 in W*****, Gemeinde Kr*****, in mindestens zwei Fällen eine unmündige Person, nämlich die am 10.April 1990 geborene Jennifer G*****, durch Betasten am Geschlechtsteil auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht hat. Mit dem angefochtenen ... mehr lesen...
Norm: StGB §212 Abs1
Rechtssatz: Nur beim Personenkreis des ersten Deliktsfalles des § 212 Abs 1 StGB (Missbrauch des eigenen minderjährigen Kindes, Wahlkindes, Stiefkindes oder Mündels) ist die Ausnützung der Stellung des Täters zum missbrauchten Opfer nicht Tatbestandsmerkmal. In allen anderen Fällen setzt die Strafbarkeit des Täters die Ausnützung der Stellung gegenüber dem Opfer voraus. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §212 Abs1
Rechtssatz: Seine Stellung nützt aus, wer seine Autorität einsetzt, damit die geschützte Person die Unzuchtshandlung setzt oder an sich geschehen lässt, also bewirkt, dass das Schutzobjekt gerade wegen seiner Abhängigkeit vom Täter in seinem Willen beeinflusst wird. Entscheidungstexte 15 Os 73/95 Entscheidungstext OGH 12.10.1995 15 Os 73/95 ... mehr lesen...