Norm: StGB §207a Abs1StGB §212 Abs1 Fall1
Rechtssatz: Der Oberste Gerichtshof hält daran fest, daß auch das Fotografieren einer vom Täter zum Entblößen des Unterkörpers, zum Auseinanderspreizen der Beine und zur Einnahme verschiedener sexualbezogener Positionen, also zu einem gezielten Körpereinsatz zur Hervorhebung des Geschlechtlichen veranlaßten Unmündigen in den betreffenden Stellungen - auch ohne körperlichen Kontakt zwischen Täter und Op... mehr lesen...
Norm: StGB §207a Abs1StGB §212 Abs1 Fall1
Rechtssatz: Aus der Sicht des dargelegten, noch immer aktuellen und vom Gesetzgeber des Jahres 1994 ausdrücklich übernommenen Rechtsverständnisses über den Begriff der "Unzucht" (vgl abermals 1848 der BlgNR XVIII.GP S 1 f) reichen jedoch die allgemein gehaltenen Feststellungen des Erstgerichtes über die Herstellung von bloßen "Nacktfotos", "Ganzkörpernacktaufnahmen", "Großaufnahmen mit Detail- aufnahmen... mehr lesen...
Norm: StGB §33StGB §212 Abs1StGB §212 Abs1 Z1StGB Abs1 Z2
Rechtssatz: Da die Angehörigeneigenschaft des Tatopfers - anders als bei der ersten in § 212 Abs 1 StGB genannten Tätergruppe - nicht zu den normativen Voraussetzungen der Tatbegehung zum Nachteil einer der Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person zählt, ist der im Mißbrauch des anvertrauten Enkelkindes gelegene besondere Vertrauensbruch durchaus rechtsric... mehr lesen...
Norm: StGB §33StGB §212 Abs1StGB §212 Abs1 Z1StGB Abs1 Z2
Rechtssatz: Da die Angehörigeneigenschaft des Tatopfers - anders als bei der ersten in § 212 Abs 1 StGB genannten Tätergruppe - nicht zu den normativen Voraussetzungen der Tatbegehung zum Nachteil einer der Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person zählt, ist der im Mißbrauch des anvertrauten Enkelkindes gelegene besondere Vertrauensbruch durchaus rechtsric... mehr lesen...
Norm: StGB §206 Abs1StGB §212 Abs1
Rechtssatz: Zur Tatbestandsverwirklichung nach § 206 Abs 1 StGB beziehungsweise § 212 Abs 1 StGB reicht bereits bedingter Vorsatz aus, eine Klärung der Frage, mit welcher Vorsatzform der Täter jeweils gehandelt hat, ist daher entbehrlich. Entscheidungstexte 14 Os 54/97 Entscheidungstext OGH 03.06.1997 14 Os 54/97 ... mehr lesen...
Norm: StGB §212 Abs1
Rechtssatz: Das Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB, für dessen Täterkreis allein die Eltern-Kind ähnliche Beziehung von Bedeutung ist, ist als alternativer Mischtatbestand ausgestaltet, der sowohl durch Mißbrauch eines minderjährigen leiblichen, Wahlkindes oder Stiefkindes oder Mündels als auch durch Mißbrauch einer (nicht in einer solchen Beziehung stehenden anderen) minderjährigen ... mehr lesen...
Norm: StGB §212 Abs1
Rechtssatz: Nur beim Personenkreis des ersten Deliktsfalles des § 212 Abs 1 StGB (Missbrauch des eigenen minderjährigen Kindes, Wahlkindes, Stiefkindes oder Mündels) ist die Ausnützung der Stellung des Täters zum missbrauchten Opfer nicht Tatbestandsmerkmal. In allen anderen Fällen setzt die Strafbarkeit des Täters die Ausnützung der Stellung gegenüber dem Opfer voraus. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §212 Abs1
Rechtssatz: Seine Stellung nützt aus, wer seine Autorität einsetzt, damit die geschützte Person die Unzuchtshandlung setzt oder an sich geschehen lässt, also bewirkt, dass das Schutzobjekt gerade wegen seiner Abhängigkeit vom Täter in seinem Willen beeinflusst wird. Entscheidungstexte 15 Os 73/95 Entscheidungstext OGH 12.10.1995 15 Os 73/95 ... mehr lesen...
Norm: StGB §212 Abs1 Z1
Rechtssatz: Beim sexuellen Missbrauch (oder bei der Verleitung) durch einen Elternteil, Wahlelternteil oder Stiefelternteil oder durch den Vormund ist die Ausnützung des Autoritätsverhältnisses kein Tatbestandserfordernis; diesfalls wird - anders als beim übrigen für die Täterschaft nach § 212 StGB in Betracht kommenden Personenkreis - der Missbrauch des Autoritätsverhältnisses als typisch vorausgesetzt. ... mehr lesen...