RS OGH 2000/4/13 15Os112/98 (15Os114/98), 12Os21/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1998
beobachten
merken

Norm

StGB §207a Abs1
StGB §212 Abs1 Fall1
  1. StGB § 207a heute
  2. StGB § 207a gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2023
  3. StGB § 207a gültig von 01.09.2017 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 207a gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 207a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 207a gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  7. StGB § 207a gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 207a gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 207a gültig von 01.03.1997 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  10. StGB § 207a gültig von 01.10.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 622/1994
  1. StGB § 212 heute
  2. StGB § 212 gültig ab 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  3. StGB § 212 gültig von 01.07.2006 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  4. StGB § 212 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 212 gültig von 01.01.1975 bis 30.04.2004

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof hält daran fest, daß auch das Fotografieren einer vom Täter zum Entblößen des Unterkörpers, zum Auseinanderspreizen der Beine und zur Einnahme verschiedener sexualbezogener Positionen, also zu einem gezielten Körpereinsatz zur Hervorhebung des Geschlechtlichen veranlaßten Unmündigen in den betreffenden Stellungen - auch ohne körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer - vor allem unter Bedachtnahme auf den unmißverständlichen Schutzzweck der hier auszulegenden Strafbestimmungen - die nicht durch vorzeitige Erlebnisse gestörte normale sittliche Entwicklung Unmündiger wegen der dieser Altersstufe noch anhaftenden psychischen Unreife zu schützen - einen das Zusammenleben von Menschen in der Gesellschaft des mitteleuropäischen Kulturkreises derart grob beeinrächtigenden Störwert enthält, daß diese Tathandlungen (ohne Rücksicht auf die konkrete körperliche oder geistige Sexualreife des Kindes) eine die Bedeutung mancher unmittelbarer Körperkontakte (wie etwa das Betasten am Geschlechtsteil über der Kleidung) sogar übertreffende aktive unzüchtige Beziehung zwischen Täter und Opfer herstellen und deshalb als "Mißbrauch zur Unzucht" im Sinne des jeweils ersten Deliktsfalls der §§ 207 Abs 1, 212 Abs 1 StGB zu beurteilen sind (vergleiche EvBl 1982/41 und RZ 1957, 162 jeweils mit zahlreichen Judikaturhinweisen und Literaturhinweisen).Der Oberste Gerichtshof hält daran fest, daß auch das Fotografieren einer vom Täter zum Entblößen des Unterkörpers, zum Auseinanderspreizen der Beine und zur Einnahme verschiedener sexualbezogener Positionen, also zu einem gezielten Körpereinsatz zur Hervorhebung des Geschlechtlichen veranlaßten Unmündigen in den betreffenden Stellungen - auch ohne körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer - vor allem unter Bedachtnahme auf den unmißverständlichen Schutzzweck der hier auszulegenden Strafbestimmungen - die nicht durch vorzeitige Erlebnisse gestörte normale sittliche Entwicklung Unmündiger wegen der dieser Altersstufe noch anhaftenden psychischen Unreife zu schützen - einen das Zusammenleben von Menschen in der Gesellschaft des mitteleuropäischen Kulturkreises derart grob beeinrächtigenden Störwert enthält, daß diese Tathandlungen (ohne Rücksicht auf die konkrete körperliche oder geistige Sexualreife des Kindes) eine die Bedeutung mancher unmittelbarer Körperkontakte (wie etwa das Betasten am Geschlechtsteil über der Kleidung) sogar übertreffende aktive unzüchtige Beziehung zwischen Täter und Opfer herstellen und deshalb als "Mißbrauch zur Unzucht" im Sinne des jeweils ersten Deliktsfalls der Paragraphen 207, Absatz eins, 212, Absatz eins, StGB zu beurteilen sind (vergleiche EvBl 1982/41 und RZ 1957, 162 jeweils mit zahlreichen Judikaturhinweisen und Literaturhinweisen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110454

Dokumentnummer

JJR_19980710_OGH0002_0150OS00112_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten