Norm
StGB §206 Abs1Rechtssatz
Zur Tatbestandsverwirklichung nach § 206 Abs 1 StGB beziehungsweise § 212 Abs 1 StGB reicht bereits bedingter Vorsatz aus, eine Klärung der Frage, mit welcher Vorsatzform der Täter jeweils gehandelt hat, ist daher entbehrlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107794Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011