Norm
StGB §212 Abs1Rechtssatz
Das Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB, für dessen Täterkreis allein die Eltern-Kind ähnliche Beziehung von Bedeutung ist, ist als alternativer Mischtatbestand ausgestaltet, der sowohl durch Mißbrauch eines minderjährigen leiblichen, Wahlkindes oder Stiefkindes oder Mündels als auch durch Mißbrauch einer (nicht in einer solchen Beziehung stehenden anderen) minderjährigen Person unter Ausnützung eines Autoritätsverhältnisses, dem das Tatopfer unterworfen ist, verwirklicht werden kann. Die beiden alternativ angeführten Personengruppen sind rechtlich gleichwertig, sodaß das gesetzliche Tatbild bereits dann erfüllt ist, wenn das Opfer nur einer Gruppe zuzählen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107448Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013