RS OGH 1997/5/6 11Os1/97, 13Os18/13s

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Veröffentlicht am 06.05.1997
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Norm

StGB §212 Abs1

Rechtssatz

Das Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB, für dessen Täterkreis allein die Eltern-Kind ähnliche Beziehung von Bedeutung ist, ist als alternativer Mischtatbestand ausgestaltet, der sowohl durch Mißbrauch eines minderjährigen leiblichen, Wahlkindes oder Stiefkindes oder Mündels als auch durch Mißbrauch einer (nicht in einer solchen Beziehung stehenden anderen) minderjährigen Person unter Ausnützung eines Autoritätsverhältnisses, dem das Tatopfer unterworfen ist, verwirklicht werden kann. Die beiden alternativ angeführten Personengruppen sind rechtlich gleichwertig, sodaß das gesetzliche Tatbild bereits dann erfüllt ist, wenn das Opfer nur einer Gruppe zuzählen ist.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 1/97
    Entscheidungstext OGH 06.05.1997 11 Os 1/97
  • 13 Os 18/13s
    Entscheidungstext OGH 04.04.2013 13 Os 18/13s
    Auch; Beisatz: Unter Aufsicht ist jede Form von Beaufsichtigung in sittlicher Hinsicht zu verstehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107448

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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