RS OGH 2013/4/4 11Os1/97, 13Os18/13s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1997
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Norm

StGB §212 Abs1
  1. StGB § 212 heute
  2. StGB § 212 gültig ab 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  3. StGB § 212 gültig von 01.07.2006 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  4. StGB § 212 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 212 gültig von 01.01.1975 bis 30.04.2004

Rechtssatz

Das Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB, für dessen Täterkreis allein die Eltern-Kind ähnliche Beziehung von Bedeutung ist, ist als alternativer Mischtatbestand ausgestaltet, der sowohl durch Mißbrauch eines minderjährigen leiblichen, Wahlkindes oder Stiefkindes oder Mündels als auch durch Mißbrauch einer (nicht in einer solchen Beziehung stehenden anderen) minderjährigen Person unter Ausnützung eines Autoritätsverhältnisses, dem das Tatopfer unterworfen ist, verwirklicht werden kann. Die beiden alternativ angeführten Personengruppen sind rechtlich gleichwertig, sodaß das gesetzliche Tatbild bereits dann erfüllt ist, wenn das Opfer nur einer Gruppe zuzählen ist.Das Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB, für dessen Täterkreis allein die Eltern-Kind ähnliche Beziehung von Bedeutung ist, ist als alternativer Mischtatbestand ausgestaltet, der sowohl durch Mißbrauch eines minderjährigen leiblichen, Wahlkindes oder Stiefkindes oder Mündels als auch durch Mißbrauch einer (nicht in einer solchen Beziehung stehenden anderen) minderjährigen Person unter Ausnützung eines Autoritätsverhältnisses, dem das Tatopfer unterworfen ist, verwirklicht werden kann. Die beiden alternativ angeführten Personengruppen sind rechtlich gleichwertig, sodaß das gesetzliche Tatbild bereits dann erfüllt ist, wenn das Opfer nur einer Gruppe zuzählen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107448

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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