RS OGH 1995/10/12 15Os73/95, 13Os182/08a, 14Os5/17t, 12Os106/19h, 12Os35/20v

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Veröffentlicht am 12.10.1995
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Norm

StGB §212 Abs1

Rechtssatz

Nur beim Personenkreis des ersten Deliktsfalles des § 212 Abs 1 StGB (Missbrauch des eigenen minderjährigen Kindes, Wahlkindes, Stiefkindes oder Mündels) ist die Ausnützung der Stellung des Täters zum missbrauchten Opfer nicht Tatbestandsmerkmal. In allen anderen Fällen setzt die Strafbarkeit des Täters die Ausnützung der Stellung gegenüber dem Opfer voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095264

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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