RS OGH 2020/9/10 15Os73/95, 13Os182/08a, 14Os5/17t, 12Os106/19h, 12Os35/20v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1995
beobachten
merken

Norm

StGB §212 Abs1
  1. StGB § 212 heute
  2. StGB § 212 gültig ab 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  3. StGB § 212 gültig von 01.07.2006 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  4. StGB § 212 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 212 gültig von 01.01.1975 bis 30.04.2004

Rechtssatz

Nur beim Personenkreis des ersten Deliktsfalles des § 212 Abs 1 StGB (Missbrauch des eigenen minderjährigen Kindes, Wahlkindes, Stiefkindes oder Mündels) ist die Ausnützung der Stellung des Täters zum missbrauchten Opfer nicht Tatbestandsmerkmal. In allen anderen Fällen setzt die Strafbarkeit des Täters die Ausnützung der Stellung gegenüber dem Opfer voraus.Nur beim Personenkreis des ersten Deliktsfalles des Paragraph 212, Absatz eins, StGB (Missbrauch des eigenen minderjährigen Kindes, Wahlkindes, Stiefkindes oder Mündels) ist die Ausnützung der Stellung des Täters zum missbrauchten Opfer nicht Tatbestandsmerkmal. In allen anderen Fällen setzt die Strafbarkeit des Täters die Ausnützung der Stellung gegenüber dem Opfer voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095264

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten