TE OGH 2017/1/24 14Os5/17t

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Veröffentlicht am 24.01.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Oeljeschläger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ronald D***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. September 2016, GZ 16 Hv 48/16f-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Oeljeschläger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ronald D***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. September 2016, GZ 16 Hv 48/16f-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ronald D***** jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (1./) und Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (2./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ronald D***** jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (1./) und Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (2./) schuldig erkannt.

Danach hat er in jeweils zahlreichen Angriffen im Zeitraum 2011/2012 in G*****Danach hat er in jeweils zahlreichen Angriffen im Zeitraum 2011 aus 2012, in G*****

1./ mit einer unmündigen Person dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen unternommen, indem er den Penis seines am 16. September 2001 geborenen Stiefsohns Lukas D***** in den Mund nahm und seinen Penis in die Mundhöhle des Unmündigen einführte;

2./ durch die zu 1./ geschilderten Taten mit seinem minderjährigen Stiefkind geschlechtliche Handlungen vorgenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Den Antrag auf Vernehmung des „Fabian D***** dahingehend, ob er Wahrnehmungen gemacht hat, dass der Angeklagte gemeinsam mit Lukas D***** im Bad war bzw dass sie nie gemeinsam im Bad waren“ (ON 20 S 6), hat der Schöffensenat schon deshalb zu Recht abgewiesen, weil das Begehren (ersichtlich) eine unzulässige Erkundungs-beweisführung zum Gegenstand hatte (RIS-Justiz RS0118444).

Die den Beweisantrag ergänzenden Ausführungen im Rechtsmittel unterliegen dem Neuerungsverbot und sind daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099117).

Bleibt zu den Urteilsausführungen (US 1, 2, 5) anzumerken, dass die in § 212 Abs 1 Z 1 StGB gesondert genannten nahen Angehörigen (wozu auch der Stiefvater zählt) per se eine Autoritätsstellung einnehmen (vgl 15 Os 94/15k; RIS-Justiz RS0095264). Insoweit muss daher die Ausnützung einer solchen nicht festgestellt werden (Philipp in WK2 StGB § 212 Rz 9 mwN).Bleibt zu den Urteilsausführungen (US 1, 2, 5) anzumerken, dass die in Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB gesondert genannten nahen Angehörigen (wozu auch der Stiefvater zählt) per se eine Autoritätsstellung einnehmen vergleiche 15 Os 94/15k; RIS-Justiz RS0095264). Insoweit muss daher die Ausnützung einer solchen nicht festgestellt werden (Philipp in WK2 StGB Paragraph 212, Rz 9 mwN).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E117086

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00005.17T.0124.000

Im RIS seit

13.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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