RS OGH 1998/7/10 15Os112/98 (15Os114/98), 11Os136/00

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Veröffentlicht am 10.07.1998
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Norm

StGB §207a Abs1
StGB §212 Abs1 Fall1

Rechtssatz

Aus der Sicht des dargelegten, noch immer aktuellen und vom Gesetzgeber des Jahres 1994 ausdrücklich übernommenen Rechtsverständnisses über den Begriff der "Unzucht" (vgl abermals 1848 der BlgNR XVIII.GP S 1 f) reichen jedoch die allgemein gehaltenen Feststellungen des Erstgerichtes über die Herstellung von bloßen "Nacktfotos", "Ganzkörpernacktaufnahmen", "Großaufnahmen mit Detail- aufnahmen vom Genital des Mädchens, unter anderem während des Urinierens" für eine verläßliche Subsumtion dieses Verhaltens des Angeklagten unter das Tatbildmerkmal der "Unzucht" nicht aus.

Beim Vergehen nach § 207a StGB ist die im Abs 4 leg cit explizit postulierte Subsidiarität zu beachten.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 112/98
    Entscheidungstext OGH 10.07.1998 15 Os 112/98
  • 11 Os 136/00
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 11 Os 136/00
    Vgl auch; Beisatz: Der Tatbestand des § 207a StGB erfordert, dass die bildliche Darstellung zumindest den Eindruck vermittelt, es sei bei ihrer Herstellung tatsächlich zum Missbrauch eines Unmündigen durch die Vornahme einer geschlechtlichen Handlung gekommen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110455

Dokumentnummer

JJR_19980710_OGH0002_0150OS00112_9800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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