Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael V***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Danach hat er in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie I./ am 18. April 2010 andere durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich dem Anhalten ihres Fahrzeug... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde im zweiten Rechtsgang (zum ersten: 11 Os 18/10x) die Unterbringung des Petar P***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet. Danach hat er am 22. Juli 2009 (vgl US 6 f) in H***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoid halluzinatorischen, schizophrenen Psychose ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Simon S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet. Danach hat er am 17. Dezember 2008 in Linz unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abnormität höheren Grades beruht, nämlich einem frühkindlichen Autismus verbunden mit einer Verhaltensstörung mit selbst- und fremdaggressiven Handlunge... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herta W***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil sie in Lichtenberg unter dem Einfluss eines ihre Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, Personen gefährlich mit dem Tod bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen (§ 107 Abs 1 und Abs 2 StGB), und zwar 1.)... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef W***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil er unter dem Einfluss einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie, somit eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, Taten begangen hat, die ihm außerhalb dieses Zustands als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (I./) u... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin F***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Danach hat er am 3. Juni 2008 in Voitsberg unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich einer ausgeprägten schizophrenen Psychose mit paranoider Komponente, 1. die Beamtinnen der Bezirkshauptmannschaft K***** Mag. Verena P***** und H... mehr lesen...
Norm: JGG §1 Z1JGG §4 Abs1StGB §11 A
Rechtssatz: Aus der normativ festgelegten mangelnden Strafbarkeit Unmündiger (§ 4 Abs 1 JGG) kann nicht geschlossen werden, die auf dem geistigen Niveau Unmündiger stehenden Erwachsenen seien ebenfalls generell diskretions- und dispositionsunfähig. Beim Strafausschließungsgrund des § 4 Abs 1 JGG handelt es sich um eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung fehlender Diskretions- bzw Dispositionsfähigkeit, di... mehr lesen...
Norm: StGB §21StGB §11 A
Rechtssatz: Eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs l StGB setzt eine mit Strafe bedrohte Handlung voraus, die nur dann gegeben ist, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des Deliktes erfüllt ist. Entscheidungstexte 15 Os 149/04 Entscheidungstext OGH 13.01.2005 15 Os 149/04 ... mehr lesen...
Norm: StGB §21StGB §11 AStGB §16 G
Rechtssatz: In eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB ist einzuweisen, wer eine Tat begeht, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er sie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ ll StGB) begangen hat, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Gra... mehr lesen...
Norm: StGB §11 AStGB §21 Abs1StPO §281 Abs1 Z11 Fall1
Rechtssatz: Die Zurechnungsunfähigkeit ist keine Sanktionsvoraussetzung, sondern betrifft die Schuldfrage. Entscheidungstexte 13 Os 168/03 Entscheidungstext OGH 03.03.2004 13 Os 168/03 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118706 Doku... mehr lesen...