RS OGH 2011/12/14 14Os25/06t, 15Os117/11m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2006
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Rechtssatz

Aus der normativ festgelegten mangelnden Strafbarkeit Unmündiger (§ 4 Abs 1 JGG) kann nicht geschlossen werden, die auf dem geistigen Niveau Unmündiger stehenden Erwachsenen seien ebenfalls generell diskretions- und dispositionsunfähig. Beim Strafausschließungsgrund des § 4 Abs 1 JGG handelt es sich um eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung fehlender Diskretions- bzw Dispositionsfähigkeit, die auch dann Platz greift, wenn eine unmündige Person das Unrecht der Tat zu begreifen und dieser Einsicht gemäß zu agieren vermag (vgl WK² § 4 JGG Rz 2). Die Regelung des § 4 Abs 1 JGG kommt allerdings nur Personen zugute, deren vierzehntes Lebensjahr noch nicht vollendet ist (§ 1 Z 1 JGG). Nach erreichter Mündigkeit ist stets im Einzelfall das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 StGB zu prüfen.Aus der normativ festgelegten mangelnden Strafbarkeit Unmündiger (Paragraph 4, Absatz eins, JGG) kann nicht geschlossen werden, die auf dem geistigen Niveau Unmündiger stehenden Erwachsenen seien ebenfalls generell diskretions- und dispositionsunfähig. Beim Strafausschließungsgrund des Paragraph 4, Absatz eins, JGG handelt es sich um eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung fehlender Diskretions- bzw Dispositionsfähigkeit, die auch dann Platz greift, wenn eine unmündige Person das Unrecht der Tat zu begreifen und dieser Einsicht gemäß zu agieren vermag vergleiche WK² Paragraph 4, JGG Rz 2). Die Regelung des Paragraph 4, Absatz eins, JGG kommt allerdings nur Personen zugute, deren vierzehntes Lebensjahr noch nicht vollendet ist (Paragraph eins, Ziffer eins, JGG). Nach erreichter Mündigkeit ist stets im Einzelfall das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 11, StGB zu prüfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120816

Im RIS seit

13.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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