Norm
JGG §1Rechtssatz
§ 5 JGG ist eine ausschließlich jugendliche Straftäter privilegierende Sonderbestimmung, deren analoge Anwendung für (junge) Erwachsene, die bloß die Reife (vgl § 4 Abs 2 Z 1 JGG) eines Jugendlichen aufweisen, mangels planwidriger Gesetzeslücke nicht in Frage kommt.Paragraph 5, JGG ist eine ausschließlich jugendliche Straftäter privilegierende Sonderbestimmung, deren analoge Anwendung für (junge) Erwachsene, die bloß die Reife vergleiche Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, JGG) eines Jugendlichen aufweisen, mangels planwidriger Gesetzeslücke nicht in Frage kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127375Im RIS seit
23.01.2012Zuletzt aktualisiert am
13.08.2015