RS OGH 2023/10/24 15Os149/04; 11Os66/07a; 13Os134/07s; 13Os129/07f; 13Os5/08x; 11Os111/10y; 15Os141/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.2005
beobachten
merken

Rechtssatz

Eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs l StGB setzt eine mit Strafe bedrohte Handlung voraus, die nur dann gegeben ist, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des Deliktes erfüllt ist.Eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Abs l StGB setzt eine mit Strafe bedrohte Handlung voraus, die nur dann gegeben ist, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des Deliktes erfüllt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119623

Im RIS seit

12.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten