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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit hier verfahrensgegenständlichem Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.09.2021 wurde gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG das Besoldungsdienstalter der beschwerdeführenden Partei zum Ablauf des 28.02.2015 mit 5.900,8334 Tagen festgesetzt. Mit hier verfahrensgegenständlichem Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.09.2021 w... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit hier verfahrensgegenständlichem Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.09.2021 wurde gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG das Besoldungsdienstalter der beschwerdeführenden Partei zum Ablauf des 28.02.2015 mit 9.035,3334 Tagen festgesetzt. Mit hier verfahrensgegenständlichem Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.09.2021 w... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit Wirksamkeit vom 08.07.2019 erfolgte durch den Gesetzgeber mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58, eine Novellierung des Besoldungsrechts. Aus diesem Grund sah sich der VwGH veranlasst, dem EuGH mit Beschluss vom 18.10.2021, Ra 2020/12/0068, bestimmte Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Mit Wirksamkeit vom 08.07.2019 erfolgte durch den Gesetzgeber mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. rö... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Die beschwerdeführende Partei stellte am 24.08.2014 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Mit hier verfahrensgegenständlichem Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.07.2021 wurde gemäß § 169f Abs. 3 und 4 GehG das Besoldungsdienstalter der beschwerdeführenden Partei zum Ablauf des 28.02.2015 mit 11.741,8334 Tagen festgesetzt und der Antrag auf Neuf... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Die beschwerdeführende Partei stellte am 23.04.2013 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Mit hier verfahrensgegenständlichem Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.07.2021 wurde gemäß § 169f Abs. 3 und 4 GehG das Besoldungsdienstalter der beschwerdeführenden Partei zum Ablauf des 28.02.2015 mit 12.106,8334 Tagen festgesetzt. Mit hier verfahrensgeg... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit Wirksamkeit vom 08.07.2019 erfolgte durch den Gesetzgeber mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58, eine Novellierung des Besoldungsrechts. Aus diesem Grund sah sich der VwGH veranlasst, dem EuGH mit Beschluss vom 18.10.2021, Ra 2020/12/0068, bestimmte Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Mit Wirksamkeit vom 08.07.2019 erfolgte durch den Gesetzgeber mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. rö... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Die beschwerdeführende Partei stellte am 28.03.2013 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Mit Wirksamkeit vom 08.07.2019 erfolgte durch den Gesetzgeber mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58, eine Novellierung des Besoldungsrechts. Aus diesem Grund sah sich der VwGH veranlasst, dem EuGH mit Beschluss vom 18.10.2021, Ra 2020/12/0068, bestimmte Fragen zur Vorabentscheidung vorzulege... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Die beschwerdeführende Partei stellte am 16.12.2014 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Mit Wirksamkeit vom 08.07.2019 erfolgte durch den Gesetzgeber mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58, eine Novellierung des Besoldungsrechts. Aus diesem Grund sah sich der VwGH veranlasst, dem EuGH mit Beschluss vom 18.10.2021, Ra 2020/12/0068, bestimmte Fragen zur Vorabentscheidung vorzulege... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit Wirksamkeit vom 08.07.2019 erfolgte durch den Gesetzgeber mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58, eine Novellierung des Besoldungsrechts. Aus diesem Grund sah sich der VwGH veranlasst, dem EuGH mit Beschluss vom 18.10.2021, Ra 2020/12/0068, bestimmte Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Mit Wirksamkeit vom 08.07.2019 erfolgte durch den Gesetzgeber mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. rö... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit Wirksamkeit vom 08.07.2019 erfolgte durch den Gesetzgeber mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58, eine Novellierung des Besoldungsrechts. Aus diesem Grund sah sich der VwGH veranlasst, dem EuGH mit Beschluss vom 18.10.2021, Ra 2020/12/0068, bestimmte Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Mit Wirksamkeit vom 08.07.2019 erfolgte durch den Gesetzgeber mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. rö... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit Wirksamkeit vom 08.07.2019 erfolgte durch den Gesetzgeber mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58, eine Novellierung des Besoldungsrechts. Aus diesem Grund sah sich der VwGH veranlasst, dem EuGH mit Beschluss vom 18.10.2021, Ra 2020/12/0068, bestimmte Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Mit Wirksamkeit vom 08.07.2019 erfolgte durch den Gesetzgeber mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. rö... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit Wirksamkeit vom 08.07.2019 erfolgte durch den Gesetzgeber mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58, eine Novellierung des Besoldungsrechts. Aus diesem Grund sah sich der VwGH veranlasst, dem EuGH mit Beschluss vom 18.10.2021, Ra 2020/12/0068, bestimmte Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Mit Wirksamkeit vom 08.07.2019 erfolgte durch den Gesetzgeber mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. rö... mehr lesen...
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Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 28.04. und 05.11.2010 beantragte die beschwerdeführende Partei die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages und ihrer daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung von vor der Vollendung ihres 18. Lebensjahres liegenden Zeiten sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass. 2. Die – zu diesem Zeitpunkt zuständige – Sicherheitsdirektion f... mehr lesen...
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Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Schreiben vom 01.06.2017 beantragte die beschwerdeführende Partei die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages und ihrer daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten gemäß der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union und unter Nichtanwendung des § 66 Abs. 2 RStDG. 1. Mit... mehr lesen...
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Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.08.2014 einen Antrag zur Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen. Die nunmehr durchzuführende Anrechnung seiner Zeiten vor dem 18. Geburtstag habe gemäß geltender oberstgerichtlicher Judikatur einstufungswirksam zu erfolgen und zu einer entsprechenden besoldungsrec... mehr lesen...
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Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.04.2010 einen Antrag zur Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls auf Nachzahlung von Bezügen. 2. Mit Bescheid vom 12.06.2015 wies die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags zurück. 2. Mit Bescheid vom 12.06.201... mehr lesen...
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Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.09.2010 einen Antrag zur Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen. Sein 18. Geburtstag liege mehr als drei Jahre nach dem 30. Juni des Jahres, in dem er sein neuntes Schuljahr abgeschlossen habe. 2. Mit Bescheid vom 10.04.2012 ermittelte die Landespolizeidirektion ... mehr lesen...
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Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.08.2014 einen Antrag zur Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung. 2. Mit Bescheid vom 29.06.2015 wies die Landespolizeidirektion XXXX diesen Antrag zurück. 2. Mit Bescheid vom 29.06.2015 wies die Landespolizeidirektion römisch 40 diesen Antrag zurück. 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 4. Da... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Die beschwerdeführende Partei stellte am 01.10.2019 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Mit im
Spruch: genannten Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes (in weiterer Folge: belangten Behörde) wurde das Besoldungsdienstalter der beschwerdeführenden Partei gemäß § 169f GehG 1956 neu festgesetzt. Mit im
Spruch: genannten Bescheid des beim Vorstand d... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Die beschwerdeführende Partei stellte am 23.07.2019 einen Antrag auf Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters. Mit hier verfahrensgegenständlichem Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.11.2020 wurde gemäß § 169f Abs. 2 und 4 GehG das Besoldungsdienstalter der beschwerdeführenden Partei zum Ablauf des 28.02.2015 mit 13.748,3334 Tagen festgesetzt. Mit hier verfahrensge... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Die beschwerdeführende Partei stellte am 27.05.2010 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Mit hier verfahrensgegenständlichem Bescheid des Finanzamts für Großbetriebe (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.02.2021 wurde gemäß § 169f Abs. 3 und 4 GehG das Besoldungsdienstalter der beschwerdeführenden Partei zum Ablauf des 28.02.2015 mit 9.734,3334 Tagen festgesetzt und der Antrag auf Neufes... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Die beschwerdeführende Partei stellte am 28.01.2015 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Mit hier verfahrensgegenständlichem Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.01.2021 wurde gemäß § 169f Abs. 3 und 4 GehG das Besoldungsdienstalter der beschwerdeführenden Partei zum Ablauf des 28.02.2015 mit 7.635,8334 Tagen festgesetzt. Mit hier v... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Die beschwerdeführende Partei stellte am 05.04.2010 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Mit hier verfahrensgegenständlichem Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.01.2021 wurde gemäß § 169f Abs. 3 und 4 GehG das Besoldungsdienstalter der beschwerdeführenden Partei zum Ablauf des 28.02.2015 mit 10.829,3334 Tagen festgesetzt. Mit hier verfahrensgeg... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit hier verfahrensgegenständlichem Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.03.2021 wurde gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG das Besoldungsdienstalter der beschwerdeführenden Partei zum Ablauf des 28.02.2015 mit 10.098,3334 Tagen festgesetzt. Mit hier verfahrensgegenständlichem Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.03.2021 ... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Die beschwerdeführende Partei stellte am 04.07.2014 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Mit hier verfahrensgegenständlichem Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.03.2021 wurde gemäß § 169f Abs. 3 und 4 GehG das Besoldungsdienstalter der beschwerdeführenden Partei zum Ablauf des 28.02.2015 mit 13.201,8334 Tagen festgesetzt. Mit hier verfahrensgeg... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Die beschwerdeführende Partei stellte am 05.08.2014 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Mit hier verfahrensgegenständlichem Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.03.2021 wurde gemäß § 169f Abs. 3 und 4 GehG das Besoldungsdienstalter der beschwerdeführenden Partei zum Ablauf des 28.02.2015 mit 5.718,3334 Tagen festgesetzt. Mit hier verfahrensgege... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit hier verfahrensgegenständlichem Bescheid des Kommando Streitkräfte vom 07.07.2021 wurde gemäß § 169f Abs. 1 GehG das Besoldungsdienstalter der beschwerdeführenden Partei zum Ablauf des 28.02.2015 von Amts wegen mit 8.994,8334 Tagen festgesetzt. Mit hier verfahrensgegenständlichem Bescheid des Kommando Streitkräfte vom 07.07.2021 wurde gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG das Besoldungsdienstalter der be... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Die beschwerdeführende Partei stellte am 09.12.2016 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Mit hier verfahrensgegenständlichem Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.08.2021 wurde gemäß § 169f Abs. 3 und 4 GehG das Besoldungsdienstalter der beschwerdeführenden Partei zum Ablauf des 28.02.2015 mit 5.616,8334 Tagen festgesetzt und der Antr... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit hier verfahrensgegenständlichem Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.09.2021 wurde gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG das Besoldungsdienstalter der beschwerdeführenden Partei zum Ablauf des 28.02.2015 mit 11.376,8334 Tagen festgesetzt. Mit hier verfahrensgegenständlichem Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts römisch 40 (im Folgenden: belangte ... mehr lesen...