Begründung: Die C***** GmbH ist zu FN ***** im Firmenbuch des Erstgerichts eingetragen, ihr Geschäftsführer ist Z***** C*****. Mit Beschlüssen vom 15. 3. 2011 verhängte das Erstgericht als Firmenbuchgericht über die Gesellschaft und den Geschäftsführer mittels Strafverfügungen Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB in Höhe von jeweils 700 EUR wegen Nichtvorlage des Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 31. 12. 2009. Aufgrund eines vom Geschäftsführer (im eigenen Namen) erhobenen und als „Re... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Graz zu FN ***** eingetragenen F***** GmbH mit dem Sitz in G***** über den Revisionsrekurs der Verlassenschaft nach Mag. Gerhard L*****, ehemaliger Geschäftsfü... mehr lesen...
Begründung: Im Firmenbuch des Erstgerichts ist zu FN ***** die F*****gesellschaft mbH mit dem Sitz in G***** eingetragen. Im hier relevanten Zeitraum waren Mag. G***** L***** und H***** L***** jeweils selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer. Mag. G***** L***** wurde am 21. 2. 2009 als Geschäftsführer im Firmenbuch gelöscht. Stichtag für den Jahresabschluss ist der 31. März. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31. 3. 2002, zu dessen Erz... mehr lesen...
Begründung: Über die beiden Geschäftsführer der im Firmenbuch des Landesgerichts Linz zu FN ***** eingetragenen „J*****" ***** GmbH mit Sitz in L*****, Johann K***** und Alfred D*****, wurden mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 13. 3. 2008 gemäß §§ 283 UGB infolge Nichtoffenlegung der Unterlagen gemäß § 277 ff UGB für das Geschäftsjahr 2006/2007 Zwangsstrafen in Höhe von jeweils 400 EUR verhängt. Infolge Nichtzahlung dieser Zwangsstrafen erließ die Kostenbeamtin des Landesgerichts... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 8. 4. 2008 erinnerte das Erstgericht die Gesellschaft an die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses zum 30. 4. 2007 und ersuchte um dessen Einreichung binnen zwei Wochen, andernfalls gegen den Geschäftsführer das Zwangsstrafverfahren eingeleitet werden müsste. Daraufhin ersuchte eine Steuerberatungsgesellschaft namens der Gesellschaft um Fristerstreckung bis zum 31. 5. 2008, da der Antrag auf Löschung der Gesellschaft in den nächsten Tagen überre... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem über den Liquidator die angedrohte Zwangsstrafe von 720 EUR verhängt und die Veröffentlichung des Beschlusses angeordnet worden war, bestätigt. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gegen die Rekursentscheidung brachte der Liquidator einen außerordentlichen Revisionsrekurs ein. Rechtliche Beurteilung Die Vorlage des Aktes durch das Erstgericht zur En... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §46 Abs3FBG §15UGB §283 Abs4
Rechtssatz: Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG können Beschlüsse nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Einer der Anwendungsfälle dieser Regelung, die gemäß § 15 FBG auch in Firmenbuchsachen gilt, sind Zwangsstrafenverfahren. Entscheidungstexte 6 Ob 39/0... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §49 Abs3 DFBG §24 Abs3UGB §283 Abs4
Rechtssatz: Nach § 283 Abs 4 UGB und § 24 Abs 3 FBG (jeweils idF BGBl I 2006/103) ist eine verhängte Zwangsstrafe auch dann zu vollstrecken, wenn die bestrafte Person ihrer Pflicht beziehungsweise der gerichtlichen Anordnung nachgekommen ist oder deren Erfüllung unmöglich wurde. Das gilt auch dann, wenn die nachträgliche Erfüllung des aufgetragenen Verhaltens im Verfahren über ein Rechtsmit... mehr lesen...
Norm: EO §35 CGEG 1962 §6HGB §283UGB §283 Abs4
Rechtssatz: Der über ein Organ einer Kapitalgesellschaft wegen Verletzung der Offenlegungsvorschriften gemäß § 283 HGB ausgesprochene Zwangsstrafenbeschluss ist kein Exekutionstitel. Dies ist erst der im Justizverwaltungsverfahren gemäß § 6 Abs 1 GEG 1962 erlassene Zahlungsauftrag. Nach dessen Erlassung kommt eine Einstellung des Zwangsstrafverfahrens durch das Firmenbuchgericht nicht mehr in Frage... mehr lesen...
Norm: FBG §24HGB §277HGB §283UGB §283 Abs4UGB §383 Abs4
Rechtssatz: Über den Antrag, auszusprechen, dass die im Erzwingungsverfahren verhängte Strafe nicht vollstreckt werden dürfe, hat das Firmenbuchgericht zu entscheiden. Entscheidungstexte 6 Ob 205/01t Entscheidungstext OGH 29.11.2001 6 Ob 205/01t 6 Ob 209/03h Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: FBG §24HGB §283HGB (UGB) §283 Abs4
Rechtssatz: Der Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 283 HGB hat deren Androhung vorauszugehen (gleichlautend 6 Ob 171/00s und 6 Ob 178/00w). Entscheidungstexte 6 Ob 177/00y Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 177/00y 6 Ob 171/00s Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 171/00s ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 B1AußStrG 2005 §46 Abs3 C1AußStrG 2005 §71 Abs4UGB §283 Abs4
Rechtssatz: Bei der Entscheidung über einen verspäteten Rekurs ist zunächst zu prüfen, ob der Rekurs sachlich berechtigt wäre oder nicht. Nur bejahendenfalls ist die Frage zu lösen, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Ermessens nach § 11 Abs 2 AußStrG vorliegen und auf den verspäteten Rekurs Rücksicht genommen werden kann. Entscheidungstex... mehr lesen...