RS OGH 2004/4/29 6Ob208/03m, 6Ob212/03z, 6Ob43/05z, 6Ob68/06b, 3Ob258/07y, 6Ob78/09b, 6Ob252/09s, 3O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2004
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Norm

EO §35 C
GEG 1962 §6
HGB §283
UGB §283 Abs4

Rechtssatz

Der über ein Organ einer Kapitalgesellschaft wegen Verletzung der Offenlegungsvorschriften gemäß § 283 HGB ausgesprochene Zwangsstrafenbeschluss ist kein Exekutionstitel. Dies ist erst der im Justizverwaltungsverfahren gemäß § 6 Abs 1 GEG 1962 erlassene Zahlungsauftrag. Nach dessen Erlassung kommt eine Einstellung des Zwangsstrafverfahrens durch das Firmenbuchgericht nicht mehr in Frage. Das allfällige Erlöschen des Strafverfolgungsanspruchs liegt in der Entscheidungskompetenz des Exekutionsgerichtes.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 208/03m
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 208/03m
    Veröff: SZ 2004/61
  • 6 Ob 212/03z
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 212/03z
  • 6 Ob 43/05z
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 43/05z
    Auch; Beisatz: Hier: Zahlungsauftrag noch nicht erlassen. (T1); Veröff: SZ 2005/60
  • 6 Ob 68/06b
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 68/06b
    Vgl auch; Beisatz: Über den im außerordentlichen Revisionsrekurs erhobenen Antrag auf Einstellung des Verfahrens wird das Erstgericht zu entscheiden haben. (T2)
  • 3 Ob 258/07y
    Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 258/07y
    Vgl; nur: Der über ein Organ einer Kapitalgesellschaft wegen Verletzung der Offenlegungsvorschriften gemäß § 283 HGB ausgesprochene Zwangsstrafenbeschluss ist kein Exekutionstitel. Dies ist erst der im Justizverwaltungsverfahren gemäß § 6 Abs 1 GEG 1962 erlassene Zahlungsauftrag. (T3); Beisatz: Über den Anspruch auf Einstellung von Vollzugsakten ist nicht im Firmenbuchverfahren, sondern erst im Vollstreckungsverfahren zu entscheiden. (T4); Beisatz: Der erkennende Senat schließt sich dem in der E 6 Ob 208/03m aufgestellten Rechtssatz nicht an, dass die Frage des Erlöschens des betriebenen Strafverfolgungsanspruchs in der alleinigen Entscheidungskompetenz des Exekutionsgerichts liege. Im Streitfall ist nämlich bei einem solchen Titel ein Oppositionsverfahren vor Gericht unzulässig. (T5)
  • 6 Ob 78/09b
    Entscheidungstext OGH 14.05.2009 6 Ob 78/09b
    Beisatz: Im Einbringungsverfahren kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Berechtigung der Zwangsstrafe nicht geprüft werden, sodass zur Vermeidung unerträglicher Rechtsschutzlücken eine Befugnis des Firmenbuchgerichts anzunehmen ist, von der Einbringung einer verhängten Zwangsstrafe abzusehen. (T6); Beisatz: Der erkennende Senat hält die in der Literatur gegen die in den Entscheidungen 6 Ob 208/03m, 6 Ob 209/03h und 6 Ob 212/03z vertretene Rechtsansicht, habe der Kostenbeamte bereits einen Zahlungsauftrag erlassen, bestehe keine Befugnis des Firmenbuchgerichts mehr, von der Vollstreckung der verhängten Zwangsstrafe abzusehen, geäußerte Kritik im Hinblick auf die aufgezeigten Rechtsschutzdefizite für zutreffend (vgl schon 6 Ob 204/01w; 6 Ob 205/01t; 6 Ob 210/01b). (T7); Beisatz: Im vorliegenden Verfahren kann darauf jedoch nicht näher eingegangen werden, weil bewusst ein Antrag im Verwaltungsverfahren gestellt und diese Rechtswegswahl auch aufrecht erhalten wurde. (T8)
  • 6 Ob 252/09s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 252/09s
    Vgl; nur T3; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: In der Aufhebung oder Abänderung eines Zwangsstrafenbeschlusses liegt ein „Nachteil" im Sinn des § 46 Abs 3 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG für die Republik Österreich, der der Berücksichtigung verspäteter Rekurse entgegensteht. (T9)
  • 3 Ob 82/20k
    Entscheidungstext OGH 02.09.2020 3 Ob 82/20k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119232

Im RIS seit

29.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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