Norm
UGB §283 Abs4Rechtssatz
§ 282 Abs 2 UGB gilt sinngemäß auch für die Verhängung weiterer Zwangsstrafen nach § 283 Abs 4 UGB. Voraussetzung für die Erlassung einer weiteren Zwangsstrafverfügung ist daher ebenfalls, dass die Einreichung nicht bis zum Vortag nachgeholt wurde und dass die Gesellschaft und ihre Organe auch nicht durch ein offenkundiges unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Offenlegung bis zum Stichtag dieser weiteren Strafverhängung gehindert waren.Paragraph 282, Absatz 2, UGB gilt sinngemäß auch für die Verhängung weiterer Zwangsstrafen nach Paragraph 283, Absatz 4, UGB. Voraussetzung für die Erlassung einer weiteren Zwangsstrafverfügung ist daher ebenfalls, dass die Einreichung nicht bis zum Vortag nachgeholt wurde und dass die Gesellschaft und ihre Organe auch nicht durch ein offenkundiges unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Offenlegung bis zum Stichtag dieser weiteren Strafverhängung gehindert waren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Weitere ZwangsstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2011:RW0000716Im RIS seit
12.12.2011Zuletzt aktualisiert am
13.12.2011