Norm
UGB §283 Abs4Rechtssatz
Wegen des selben Verstoßes gegen die Offenlegungspflicht (schuldhafte Nichtvorlage eines bestimmten Jahresabschlusses binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag) dürfen gegen die selbe Person nicht mehrere Zwangsstrafen gleichzeitig verhängt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2011:RW0000717Im RIS seit
12.12.2011Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011