Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H***** AG, *****, 2. S***** GmbH, *****, beide vertreten durch Prof. Dr. Walter Strigl, Dr. Gerhard Horak, Mag. Andreas Stolz, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei a***** GmbH, *****, vertreten dur... mehr lesen...
Norm: ABGB §964
Rechtssatz: Der Verwahrer ist im Schadensfall regelmäßig haftungsfrei, wenn dem Hinterleger die von ihm angewendete Art der Verwahrung bekannt ist und er sie billigt. Entscheidungstexte 3 Ob 234/02m Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 234/02m European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117662 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §957ABGB §964ABGB §1425 I
Rechtssatz: Der Sorgfaltsmaßstab eines "öffentlich-rechtlichen Verwahrers" ist gleich dem eines durch privatrechtlichen Vertrag bestellten Verwahrers; auch er hat alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um eine Verschlechterung der ihm übergebenen Sache hintanzuhalten. Entscheidungstexte 1 Ob 2083/96x Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2083/96x ... mehr lesen...
Norm: ABGB §957ABGB §964ABGB §1425 I
Rechtssatz: Wird jemandem die Obhut über sein Fahrzeug durch einen öffentlich-rechtlichen Akt entzogen, kann ihm nicht die Verpflichtung auferlegt werden, eine bestimmte Form der Verwahrung zu fordern. Entscheidungstexte 1 Ob 2083/96x Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2083/96x European Case Law Id... mehr lesen...
Norm: ABGB §964ABGB §1425 I
Rechtssatz: Ein zur Verwahrung übernommenes Kraftfahrzeug in zumutbarem Ausmaß auch gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Die Eignung der diesbezüglichen Vorkehrungen hängt auch davon ab, ob es sich beim verwahrten Gut um einen besonders wertvollen Gegenstand handelt, ob dieser neu oder doch noch neuwertig ist, ob der Verwahrer nicht ohnedies mit besonderen Einrichtungen zum Schutz gegen Witterungseinflüsse ausgesta... mehr lesen...
Norm: ABGB §964
Rechtssatz: Welches Maß an Sorgfalt der Verwahrer anzuwenden hat, bestimmt sich nach den Umständen des jeweiligen Falls. Unwirtschaftliche Maßnahmen muß er nicht ergreifen, um etwa das verwahrte Gut vor naturgegebenen Gefahren zu bewahren. Entscheidungstexte 1 Ob 2083/96x Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2083/96x Eur... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 AABGB §964ABGB §965ABGB §979
Rechtssatz: Ein Umstand, der nur dem Erklärenden bekannt und für den Erklärungsempfänger nicht erkennbar ist, hat bei der Interpretation einer Willenserklärung außer Betracht zu bleiben (hier: dem Beklagten wurde mitgeteilt, daß für den geliehenen Pkw eine Vollkaskoversicherung besteht und der Selbstbehalt zweitausend Schilling bis zweitausendfünfhundert Schilling beträgt; es durfte diese Mitteilung ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIcABGB §964ABGB §965ABGB §979
Rechtssatz: § 979 ABGB ist dispositives Recht. Die Haftung des Entlehners kann also - wie beim Verwahren - beschränkt werden, sofern der Haftungsausschluß nicht gegen die guten Sitten verstößt, wobei insbesondere auch eine betragliche Beschränkung der Haftung auf eine Höchstsumme möglich und üblich ist. Dem Beklagten wurde mitgeteilt, daß für den geliehenen Pkw eine Vollkaskoversicherung besteht ... mehr lesen...
Norm: ABGB §964ABGB §965ABGB §979ABGB 1029 A1HGB §54KSchG §10 Abs1
Rechtssatz: Wurde einem Entleiher mitgeteilt, daß für den geliehenen Pkw eine Vollkaskoversicherung besteht und der Selbstbehalt zweitausend Schilling bis zweitausendfünfhundert Schilling beträgt, so durfte er siede Mitteilung sowohl nach ihrem buchstäblichen Sinn als auch nach der Übung des redlichen Verkehrs so verstehen, daß damit sein Risiko, für die Beschädigung des Pkws ha... mehr lesen...
Norm: ABGB §957ABGB §964ABGB §1297HGB §417 Abs1
Rechtssatz: Grundsätzlich ist ein Werkstätteninhaber außerhalb einer vertraglich übernommenen Verpflichtung nicht gehalten, seinen Kunden einen vollen Sachversicherungsschutz zu verschaffen. In diesem Zusammenhang kann auf die Bestimmung des § 390 Abs 2 HGB betreffend den Kommissionär verwiesen werden, die gemäß § 417 Abs 1 HGB auch für den Lagerhalter gilt und nach der eine Versicherungspflicht n... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei betreibt in Wien eine Kfz-Reparaturwerkstätte und Autolackiererei. Auf dem Betriebsgelände steht eine Reparaturhalle und anschließend an sie ist ein Abstellplatz, der auf der einen Seite durch die Halle und auf den drei anderen Seiten durch einen etwa zwei Meter hohen Maschendrahtzaun abgeschlossen ist. Am 15.4.1986 übergab der Kläger der beklagten Partei sein Wohnmobil zur Reparatur und stellte es auf dem Abstellplatz ab. Es war ihm bewußt... mehr lesen...