RS OGH 1996/4/16 5Ob2015/96a, 6Ob39/01f, 1Ob35/03h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1996
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Norm

ABGB §863 A
ABGB §964
ABGB §965
ABGB §979

Rechtssatz

Ein Umstand, der nur dem Erklärenden bekannt und für den Erklärungsempfänger nicht erkennbar ist, hat bei der Interpretation einer Willenserklärung außer Betracht zu bleiben (hier: dem Beklagten wurde mitgeteilt, daß für den geliehenen Pkw eine Vollkaskoversicherung besteht und der Selbstbehalt zweitausend Schilling bis zweitausendfünfhundert Schilling beträgt; es durfte diese Mitteilung sowohl nach ihrem buchstäblichen Sinn als auch nach der Übung des redlichen Verkehrs so verstehen, daß damit sein Risiko, für die Beschädigung des Pkws haftbar gemacht zu werden, mit zweitausendfünfhundert Schilling limitiert ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2015/96a
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 5 Ob 2015/96a
  • 6 Ob 39/01f
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 39/01f
    Auch
  • 1 Ob 35/03h
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 35/03h
    Ähnlich; Beisatz: Schloss der Kraftfahrzeughändler für zu Probefahrten bestimmten Kraftfahrzeugen, namentlich für Vorführwagen keine - sein wirtschaftliches Risiko begrenzende - (Voll-)Kaskoversicherung ab, will er aber das Risiko einer leicht fahrlässigen Beschädigung des Fahrzeugs anlässlich einer Probefahrt dennoch nicht selbst tragen, so muss er den Kaufinteressenten über die fehlende Versicherung schon vor Antritt der Probefahrt aufklären. Unterblieb eine solche Aufklärung, so folgt daraus als konkludente Vereinbarung im Sinne des §863 Abs2 ABGB, dass der Kaufinteressent für leicht fahrlässige Beschädigungen des Kraftfahrzeugs dann nicht haften soll, wenn der Schaden in Verwirklichung einer für Probefahrten typischen Gefahr eintrat. Besteht für das Fahrzeug eine (Voll-)Kaskoversicherung und will der Händler im Schadensfall auch den Selbstbehalt nicht tragen, so muss er den Kunden auch über diese Risikoverteilung schon vor Antritt der Probefahrt informieren. (T1); Veröff: SZ 2003/30

Schlagworte

Auto; Vollkaskoversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097233

Dokumentnummer

JJR_19960416_OGH0002_0050OB02015_96A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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