Norm
ABGB §863 ARechtssatz
Ein Umstand, der nur dem Erklärenden bekannt und für den Erklärungsempfänger nicht erkennbar ist, hat bei der Interpretation einer Willenserklärung außer Betracht zu bleiben (hier: dem Beklagten wurde mitgeteilt, daß für den geliehenen Pkw eine Vollkaskoversicherung besteht und der Selbstbehalt zweitausend Schilling bis zweitausendfünfhundert Schilling beträgt; es durfte diese Mitteilung sowohl nach ihrem buchstäblichen Sinn als auch nach der Übung des redlichen Verkehrs so verstehen, daß damit sein Risiko, für die Beschädigung des Pkws haftbar gemacht zu werden, mit zweitausendfünfhundert Schilling limitiert ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto; VollkaskoversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097233Dokumentnummer
JJR_19960416_OGH0002_0050OB02015_96A0000_002