RS OGH 1996/4/23 1Ob2083/96x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1996
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Norm

ABGB §964

Rechtssatz

Welches Maß an Sorgfalt der Verwahrer anzuwenden hat, bestimmt sich nach den Umständen des jeweiligen Falls. Unwirtschaftliche Maßnahmen muß er nicht ergreifen, um etwa das verwahrte Gut vor naturgegebenen Gefahren zu bewahren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102357

Dokumentnummer

JJR_19960423_OGH0002_0010OB02083_96X0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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