Norm
ABGB §964Rechtssatz
Welches Maß an Sorgfalt der Verwahrer anzuwenden hat, bestimmt sich nach den Umständen des jeweiligen Falls. Unwirtschaftliche Maßnahmen muß er nicht ergreifen, um etwa das verwahrte Gut vor naturgegebenen Gefahren zu bewahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102357Dokumentnummer
JJR_19960423_OGH0002_0010OB02083_96X0000_003