RS OGH 1996/4/16 5Ob2015/96a, 1Ob35/03h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1996
beobachten
merken

Norm

ABGB §964
ABGB §965
ABGB §979
ABGB 1029 A1
HGB §54
KSchG §10 Abs1

Rechtssatz

Wurde einem Entleiher mitgeteilt, daß für den geliehenen Pkw eine Vollkaskoversicherung besteht und der Selbstbehalt zweitausend Schilling bis zweitausendfünfhundert Schilling beträgt, so durfte er siede Mitteilung sowohl nach ihrem buchstäblichen Sinn als auch nach der Übung des redlichen Verkehrs so verstehen, daß damit sein Risiko, für die Beschädigung des Pkws haftbar gemacht zu werden, mit zweitausendfünfhundert Schilling limitiert ist. Damit haben die Streitteile in Abänderung der gesetzlichen Haftungsregelung eine betragliche Beschränkung der Haftung des Entleihers vereinbart. Der Umstand, daß ein Angestellter des Verleihers und nicht der Verleiher selbst diese Zusage machte, berührt die Gültigkeit der Vereinbarung nicht, weil sich dieser die Erklärung seines Angestellten iSd § 1029 ABGB bzw § 54 HGB und § 10 Abs 1 KSchG zurechnen lassen muß.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2015/96a
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 5 Ob 2015/96a
  • 1 Ob 35/03h
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 35/03h
    Ähnlich; Beisatz: Besteht für das Fahrzeug eine (Vollkaskoversicherung) Kaskoversicherung und will der Händler im Schadensfall auch den Selbstbehalt nicht tragen, so muss er den Kunden auch über diese Risikoverteilung schon vor Antritt der Probefahrt informieren. (T1); Veröff: SZ 2003/30

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097236

Dokumentnummer

JJR_19960416_OGH0002_0050OB02015_96A0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten