RS OGH 2003/4/24 3Ob234/02m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2003
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Norm

ABGB §964

Rechtssatz

Der Verwahrer ist im Schadensfall regelmäßig haftungsfrei, wenn dem Hinterleger die von ihm angewendete Art der Verwahrung bekannt ist und er sie billigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117662

Dokumentnummer

JJR_20030424_OGH0002_0030OB00234_02M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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