Norm
ABGB §964Rechtssatz
Der Verwahrer ist im Schadensfall regelmäßig haftungsfrei, wenn dem Hinterleger die von ihm angewendete Art der Verwahrung bekannt ist und er sie billigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117662Dokumentnummer
JJR_20030424_OGH0002_0030OB00234_02M0000_001