Norm: ABGB §956
Rechtssatz: Auf den Todesfall Beschenkte sind den Vermächtnisnehmern gleichzuhalten. Sie sind daher im Regelfall für eine Pflichtteilsklage nicht passiv legitimiert (SZ 69/108). Eine Ausnahme besteht in jenen Fällen, in denen der bedingt erbserklärte Erbe den Reinnachlaß dem Noterben ausgefolgt hat und der Beschenkte bereits Eigentümer der geschenkten Sache ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §956
Rechtssatz: Bei der Ermittlung des Werts der auf den Todesfall verschenkten Sache sind werterhöhende Aufwendungen nicht zu berücksichtigen, die weder vom Erblasser noch auf seine Rechnung, sondern vom Geschenknehmer in dessen eigenem Interesse gemacht worden sind. Entscheidungstexte 4 Ob 246/99a Entscheidungstext OGH 28.09.1999 4 Ob 246/99a Veröff: SZ 72/143 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §934ABGB §935ABGB §956
Rechtssatz: Ein als Übergabsvertrag auf den Todesfall bezeichnetes Rechtsgeschäft ist der Anfechtung nach § 934 ABGB schon dann entrückt, wenn aus dem Verhältnis der Personen zu vermuten ist, daß sie zumindest einen aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen Vertrag vermischten Vertrag schließen wollten. Entscheidungstexte 1 Ob 2342/96k Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: ABGB §956
Rechtssatz: Eine Schenkung auf den Todesfall unterliegt nicht dem § 785 ABGB. Die geschenkte Sache ist im Nachlass vorhanden, sodass sie bei Ermittlung des Nachlasspflichtteils mitzählt. Entscheidungstexte 7 Ob 2373/96p Entscheidungstext OGH 04.06.1997 7 Ob 2373/96p Veröff: SZ 70/107 5 Ob 245/10f Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: ABGB §956ABGB §1444 A
Rechtssatz: Die Vereinbarung, daß Ratenzahlungen mit dem Tod des Gläubigers enden sollen, die Schuld also erlassen wird, ist unentgeltlicher Schulderlaß und nicht Schenkung auf den Todesfall. Entscheidungstexte 7 Ob 2034/96k Entscheidungstext OGH 15.05.1996 7 Ob 2034/96k European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §603 idF ErbRÄG 2015ABGB §956
Rechtssatz: Die geschenkten, dem Beschenkten noch nicht übergebenen Sachen sind Teil des Nachlassvermögens; sie gehen mit dem Tod des Erblassers nicht ohne Übergabe in das Eigentum des Beschenkten über. Bei Liegenschaften ist zum Eigentumserwerb des Beschenkten die Einverleibung erforderlich; sie kann aufgrund des mit der Aufsandungserklärung versehenen Schenkungsvertrages und der Sterbeurkunde begehrt w... mehr lesen...
Norm: ABGB §783ABGB §785ABGB §956
Rechtssatz: Auf den Todesfall Beschenkte sind den Vermächtnisnehmern gleichzuhalten. Die Pflichtteilsberechtigten können daher auch den auf den Todesfall Beschenkten nicht direkt klagen. Die geschenkten, dem Beschenkten noch nicht übergebenen Sachen sind Teil des Nachlassvermögens; sie gehen mit dem Tod des Erblassers nicht ohne Übergabe in das Eigentum des Beschenkten über. Bei Liegenschaften ist zum Eigentums... mehr lesen...
Norm: ABGB §812ABGB §956
Rechtssatz: Die Nachlassseparation zugunsten von Noterben kann auch Liegenschaften umfassen, die dem Erben nicht vererbt, sondern auf den Todesfall geschenkt wurden. Entscheidungstexte 1 Ob 586/92 Entscheidungstext OGH 25.08.1992 1 Ob 586/92 Veröff: SZ 65/113 1 Ob 9/99a Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §603 idF ErbRÄG 2015ABGB §956
Rechtssatz: Die Einverleibung des Eigentums des auf den Todesfall Beschenkten kann auf Grund des mit einer Aufsandungserklärung versehenen Schenkungsvertrages und der Sterbeurkunde begehrt werden, ein besonderer Beschluß des Abhandlungsgerichtes ist nicht erforderlich. Entscheidungstexte 1 Ob 586/92 Entscheidungstext OGH 25.08.1992 1 Ob 586/92... mehr lesen...