Norm
ABGB §956Rechtssatz
Bei der Ermittlung des Werts der auf den Todesfall verschenkten Sache sind werterhöhende Aufwendungen nicht zu berücksichtigen, die weder vom Erblasser noch auf seine Rechnung, sondern vom Geschenknehmer in dessen eigenem Interesse gemacht worden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112438Dokumentnummer
JJR_19990928_OGH0002_0040OB00246_99A0000_002