RS OGH 1999/9/28 4Ob246/99a

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Veröffentlicht am 28.09.1999
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Norm

ABGB §956

Rechtssatz

Bei der Ermittlung des Werts der auf den Todesfall verschenkten Sache sind werterhöhende Aufwendungen nicht zu berücksichtigen, die weder vom Erblasser noch auf seine Rechnung, sondern vom Geschenknehmer in dessen eigenem Interesse gemacht worden sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112438

Dokumentnummer

JJR_19990928_OGH0002_0040OB00246_99A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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