Begründung: Die Erblasserin war Eigentümerin einer Liegenschaft, die sie mit Notariatsakt vom 30. 12. 2005 dem Gegner der gefährdeten Partei, ihrem Enkel, unter Verzicht auf den Widerruf auf den Todesfall schenkte. Am 7. 9. 2007 schloss sie über diese Liegenschaft einen Kaufvertrag, dem der Gegner der gefährdeten Partei beitrat. Der Kaufvertrag sollte mit Ablauf des 31. 12. 2012 bei Eintritt bestimmter Bedingungen rechtswirksam werden, die sich dahin zusammenfassen lassen, dass es d... mehr lesen...
Begründung: Die am 24. 4. 2001 verstorbene Erblasserin hinterließ ein am 16. 6. 1994 verfasstes Testament, in welchem sie ihren Sohn Johannes G***** zu ihrem Alleinerben bestimmte und das auch ihre weiteren drei Kinder betreffende letztwillige Anordnungen enthält. Das Erstgericht nahm mit Beschluss vom 22. 8. 2001 die aufgrund dieses Testaments zum gesamten Nachlass abgegebene bedingte Erbserklärung des Johannes G***** (in der Folge: Erbe) an und überließ ihm die Besorgung und Verwa... mehr lesen...
Begründung: Dem Beklagten wurde als testamentarischem Alleinerben der Nachlass seines Vaters eingeantwortet. Seine Tochter, die Klägerin, setzte der Erblasser unter Anrechnung aller Schenkungen und sonstigen Vorempfänge auf den Pflichtteil. Die Klägerin begehrt die Zahlung ihres Pflichtteils in Höhe des Klagsbetrags. Das Erstgericht gab der Klage mit 66.384,62 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren von 46.915,38 EUR sA ab. Das Berufungsge... mehr lesen...
Begründung: Die gefährdeten Parteien behaupten, der Antragsgegner sei von ihrer Mutter als Wahlkind angenommen worden. Mit Schenkungsvertrag vom 8. April 2004 habe ihre Mutter ihm die in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften übergeben. Ihre Mutter sei am 19./20. März 2009 vom Antragsgegner ermordet worden. Als leibliche Kinder und Erben hätten sie ein Recht, die Schenkung wegen groben Undanks des Antragsgegners gegenüber seiner Adoptivmutter zu widerrufen. Es bestehe die Gefahr,... mehr lesen...
Begründung: In der Verlassenschaftssache nach dem am 5. November 2007 verstorbenen Robert Michael L***** stellte das Erstgericht mit Beschluss vom 12. 12. 2007 die Überschuldung der Verlassenschaft fest (Punkt I.), überließ der Tochter Kunigunde W***** die näher bezeichneten Aktiva der überschuldeten Verlassenschaft gegen Bezahlung der Gerichtsgebühren von 145 EUR und der Forderung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern von 49,74 EUR sowie in Anrechnung ihrer eigenen Forderung an... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** Stiftung *****, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Christine H*****, vertreten durch Dr. Gertraud Irlinger, Rechtsanwältin in Wien,... mehr lesen...
Norm: ABGB §810ABGB §956AußStrG 2005 §173
Rechtssatz: Zur Anfechtung des vom Erblasser zu Lebzeiten geschlossenen Schenkungsvertrags auf den Todesfall nach § 956 zweiter Satz ABGB ist nur seine Verlassenschaft, vertreten durch einen Kurator, allenfalls bei Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Erben diese, keinesfalls aber einer von mehreren Miterben ohne ausdrückliche Zustimmung aller übrigen legitimiert. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §364cABGB §956
Rechtssatz: Der Widerrufsverzicht des Schenkers kann durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Beschenkten ersetzt werden. Entscheidungstexte 8 Ob 107/05a Entscheidungstext OGH 03.08.2006 8 Ob 107/05a Veröff: SZ 2006/115 5 Ob 39/14t Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 39/14t Auch; Beis... mehr lesen...
Norm: ABGB §956
Rechtssatz: Dass das Gesetz für die Schenkung auf den Todesfall einen Widerrufsverzicht verlangt, dient nicht nur der Warnung und dem Schutz des Schenkers vor Übereilung; vielmehr liegt der Zweck dieser Regelung (auch) darin, das notwendige Abgrenzungskriterium zwischen Rechtsgeschäften unter Lebenden und von Todes wegen zu schaffen (vgl SZ 57/91). Entscheidungstexte 8 Ob 107/... mehr lesen...
Norm: ABGB §956BWG §31 Abs3
Rechtssatz: Bei einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall entfaltet die Schenkung ihre eigentliche Wirkung erst beim Ableben des Geschenkgebers; der Erwerb des geschenkten Guts erfolgt daher "von Todes wegen". Entscheidungstexte 1 Ob 133/02v Entscheidungstext OGH 25.10.2002 1 Ob 133/02v European Case Law ... mehr lesen...