RS OGH 2002/10/25 1Ob133/02v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2002
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Norm

ABGB §956
BWG §31 Abs3

Rechtssatz

Bei einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall entfaltet die Schenkung ihre eigentliche Wirkung erst beim Ableben des Geschenkgebers; der Erwerb des geschenkten Guts erfolgt daher "von Todes wegen".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117096

Dokumentnummer

JJR_20021025_OGH0002_0010OB00133_02V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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