RS OGH 2006/8/3 8Ob107/05a, 5Ob39/14t

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Veröffentlicht am 03.08.2006
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Norm

ABGB §956

Rechtssatz

Dass das Gesetz für die Schenkung auf den Todesfall einen Widerrufsverzicht verlangt, dient nicht nur der Warnung und dem Schutz des Schenkers vor Übereilung; vielmehr liegt der Zweck dieser Regelung (auch) darin, das notwendige Abgrenzungskriterium zwischen Rechtsgeschäften unter Lebenden und von Todes wegen zu schaffen (vgl SZ 57/91).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121158

Im RIS seit

02.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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