RS OGH 2006/8/3 8Ob107/05a, 5Ob39/14t, 6Ob20/20i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2006
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Norm

ABGB §364c
ABGB §956

Rechtssatz

Der Widerrufsverzicht des Schenkers kann durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Beschenkten ersetzt werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 107/05a
    Entscheidungstext OGH 03.08.2006 8 Ob 107/05a
    Veröff: SZ 2006/115
  • 5 Ob 39/14t
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 39/14t
    Auch; Beisatz: Der Widerrufsverzicht bedeutet (nur), dass die Schenkung nicht grundlos widerrufen werden darf und bindet den Geschenkgeber (nur) obligatorisch. Ein Belastungs? und Veräußerungsverbot untersagt dem Geschenkgeber die Belastung und den Verkauf (der Liegenschaft) und bindet ? ohne Verbücherung(?smöglichkeit) ? den Geschenkgeber (ebenfalls nur) obligatorisch. Auch die Warnfunktion ist jedenfalls gleichwertig. (T1); Veröff: SZ 2014/75
  • 6 Ob 20/20i
    Entscheidungstext OGH 25.03.2020 6 Ob 20/20i
    Vgl; Beisatz: Hier: Bloßes Veräußerungsverbot ohne Belastungsverbot nicht gleichwertig. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121159

Im RIS seit

02.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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