Norm: ABGB §918 Ib1ABGB §936 IV
Rechtssatz: Beim Bezugsvertrag steht - im Unterschied zum Sukzessivlieferungsvertrag - die vereinbarte Gesamtleistung nicht von vornherein fest. Die für Dauerschuldverhältnisse geltenden Vorschriften sind anzuwenden. Entscheidungstexte 1 Ob 198/04f Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 198/04f 8 Ob 86/06i ... mehr lesen...