Begründung: Die klagende Partei räumte dem Beklagten mit Vereinbarung vom 27. 11. 1996 ein Geschäftskonto ein. Auf diesem Konto stieg im Laufe der Jahre das Obligo immer mehr an. Zur Sicherstellung aller vergangenen und künftigen Forderungen der Klägerin verpfändete der Beklagte am 13. 6. 2007 seine bei der Aspecta Lebensversicherungs AG bestehende Lebensversicherung, die er am 1. 12. 2003 mit einer Laufzeit von 28 Jahren und einer Prämiensumme von 40.117,32 EUR bei monatlichen Präm... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrt die Kosten einer Reparatur am Oldtimer-Fahrzeug des Beklagten laut Rechnung vom 13. August 2007. Der Beklagte wandte - soweit für das Revisionsverfahren noch wesentlich - ein, die Klägerin habe sich nach Ausfolgung des reparierten Fahrzeugs eigenmächtig wieder in dessen Besitz gebracht und seine neuerliche Herausgabe unberechtigt verweigert. Der Beklagte habe für seine Berufsausübung einen Pkw benötigt und deshalb einen Mietwagen in Anspru... mehr lesen...
Norm: ABGB §904 IABGB §1062
Rechtssatz: Die allgemeinen Grundsätze für die Beurteilung der Fälligkeit gelten auch bei einer Kaufpreisforderung. Entscheidungstexte 2 Ob 31/07h Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 31/07h European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123393 Zulet... mehr lesen...
Norm: ABGB §904 IABGB §1418 1.Satz
Rechtssatz: Die Fälligkeit richtet sich primär nach (ausdrücklicher oder konkludenter) Vereinbarung, wobei der Vertragszweck eine maßgebende Rolle spielt, und nach Gesetz, subsidiär auch nach der Natur der Leistung. Erst bei Versagen dieser Bestimmungsgründe ist „ohne unnötigen Aufschub" zu leisten (1 Ob 122/00y mwN; Bollenberger aaO § 904 Rz 2; Reischauer aaO § 904 Rz 5). Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ABGB §904 IV
Rechtssatz: Auch ergänzende Vertragsauslegung kann zur Fälligkeit nach Möglichkeit und Tunlichkeit führen. Dass eine Zahlung nach „Möglichkeit und Tunlichkeit" gewollt ist, kann sich (auch) erst aus den Begleitumständen ergeben. Entscheidungstexte 1 Ob 160/07x Entscheidungstext OGH 18.12.2007 1 Ob 160/07x Beisatz: Hier: Raten-Rückzahlungsvereinbarung mit off... mehr lesen...
Norm: ABGB §904KSchG §6 Abs1 Z1
Rechtssatz: Eine zweiwöchige Frist zwischen dem Vertragsabschluss und der Freischaltung eines Mobiltelefonanschlusses verstößt für Standardfälle gegen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG. Entscheidungstexte 4 Ob 227/06w Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 227/06w Beisatz: Klausel 3.6 der AGB eines Mobiltelefonnetzbetreibers. (T1); Veröff: SZ 2007/38 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §902ABGB §903ABGB §904 IEur Fristenübk Art1 Abs1 Satz2
Rechtssatz: Art 1 Abs 1 letzter Satz Eur Fristenübk nimmt ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Eur Fristenübk jene Fristen aus, die zurückberechnet werden. Das bedeutet, dass für rückzurechnende materiellrechtliche Fristen des Privatrechts die Zivilkomputationsregeln der §§ 902 bis 904 ABGB gelten. Entscheidungstexte 5 Ob 1... mehr lesen...
Norm: ABGB §904 IIABGB §1478ZPO §503 Z4 E2cZPO §503 Z4 E4c6
Rechtssatz: Bei beiden Arten der Stundung ist die Beurteilung in sich geschlossener selbständiger Tatbestände erforderlich. Wird die Stundungsfrage im Zusammenhang mit dem Verjährungseinwand in zweiter Instanz nicht mehr aufgeworfen, so kann sie in dritter Instanz auch im Rahmen der Rechtsrüge nicht mehr aufgerollt werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §904 IIIABGB §1418 erster Satz
Rechtssatz: Das Fehlen einer Vereinbarung über den Zeitpunkt, in dem bzw bis zu dem eine Leistung erbracht werden soll, macht ein Rechtsgeschäft, abgesehen von einem entsprechenden Vorbehalt, nicht unwirksam. Der Fälligkeitszeitpunkt richtet sich primär nach der Parteienvereinbarung, wobei hilfsweise iSd § 1418 erster Satz ABGB auf die "Natur der Sache" Bedacht zu nehmen ist. Entsche... mehr lesen...
Norm: ABGB §904ZPO §235
Rechtssatz: Auch wenn die Fälligstellung durch Klagsausdehnung erfolgt, muß dem Schuldner (nur) soviel Zeit eingeräumt werden, als der Natur der Sache und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nach nötig erscheint. Ist die Zeit bis zum Schluß der Vrhandlung dazu zu kurz, muß die Klage abgewiesen werden. Entscheidungstexte 15 R 39/98k Entscheidungstext OLG Wien... mehr lesen...
Norm: ABGB §904 IABGB §904 IIIMRG §21 Abs3MRG §21 Abs4
Rechtssatz: Fällig ist eine Betriebskostenschuld beziehungsweise Abgabenschuld spätestens dann, wenn sie der Vermieter erfüllen muss. Dieser Zeitpunkt richtet sich primär nach der Vereinbarung mit dem Gläubiger (vergleiche 5 Ob 162/97b), kann sich aber auch aus besonderen gesetzlichen Fälligkeitsvorschriften ergeben. Ist auch auf diese Weise der Fälligkeitszeitpunkt nicht bestimmt, so beurt... mehr lesen...