RS OGH 2000/8/29 1Ob122/00y, 2Ob31/07h, 1Ob191/14s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2000
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Norm

ABGB §904 III
ABGB §1418 erster Satz

Rechtssatz

Das Fehlen einer Vereinbarung über den Zeitpunkt, in dem bzw bis zu dem eine Leistung erbracht werden soll, macht ein Rechtsgeschäft, abgesehen von einem entsprechenden Vorbehalt, nicht unwirksam. Der Fälligkeitszeitpunkt richtet sich primär nach der Parteienvereinbarung, wobei hilfsweise iSd § 1418 erster Satz ABGB auf die "Natur der Sache" Bedacht zu nehmen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 122/00y
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 122/00y
  • 2 Ob 31/07h
    Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 31/07h
    Auch; nur: Der Fälligkeitszeitpunkt richtet sich primär nach der Parteienvereinbarung, wobei hilfsweise iSd § 1418 erster Satz ABGB auf die "Natur der Sache" Bedacht zu nehmen ist. (T1)
  • 1 Ob 191/14s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 191/14s
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Erst bei Versagen dieser Bestimmungsgründe ist „ohne unnötigen Aufschub“ zu leisten. (T2)

Schlagworte

Fälligkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114223

Im RIS seit

28.09.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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