Norm
ABGB §904 IIIRechtssatz
Das Fehlen einer Vereinbarung über den Zeitpunkt, in dem bzw bis zu dem eine Leistung erbracht werden soll, macht ein Rechtsgeschäft, abgesehen von einem entsprechenden Vorbehalt, nicht unwirksam. Der Fälligkeitszeitpunkt richtet sich primär nach der Parteienvereinbarung, wobei hilfsweise iSd § 1418 erster Satz ABGB auf die "Natur der Sache" Bedacht zu nehmen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
FälligkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114223Im RIS seit
28.09.2000Zuletzt aktualisiert am
18.12.2014