RS OGH 2007/12/18 1Ob160/07x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2007
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Norm

ABGB §904 IV

Rechtssatz

Auch ergänzende Vertragsauslegung kann zur Fälligkeit nach Möglichkeit und Tunlichkeit führen. Dass eine Zahlung nach „Möglichkeit und Tunlichkeit" gewollt ist, kann sich (auch) erst aus den Begleitumständen ergeben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 160/07x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 1 Ob 160/07x
    Beisatz: Hier: Raten-Rückzahlungsvereinbarung mit offenen Fristen und nicht festgesetzten Teilbeträgen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122924

Dokumentnummer

JJR_20071218_OGH0002_0010OB00160_07X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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