Norm: ABGB §869ABGB §897
Rechtssatz: Die Vereinbarung des Zeitpunkts, zu dem der Vertrag mangels Bedingungseintritts als nicht abgeschlossen zu betrachten sein soll, betrifft unmittelbar die Wirksamkeit des Vertrages und stellt keine "Nebenbestimmungen" dar. Entscheidungstexte 9 Ob 165/02h Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 Ob 165/02h ... mehr lesen...
Norm: ABGB §861ABGB §869VersVG §5
Rechtssatz: § 5 VersVG schafft eine Genehmigungsfiktion bei Abweichungen vom Antrag; entspricht der Versicherungsschein dagegen dem Antrag, so gelten die allgemeinen Regeln des ABGB (§§ 861 ff). Auf die Regeln des Dissenses ist nur dann zurückzugreifen, wenn der Versicherer vom Gesamtantrag abweicht. Entscheidungstexte 7 Ob 69/01z Entscheidungstext OG... mehr lesen...