Norm: ABGB §861ABGB §869ABGB §881 IAABGB §1392 EVersVG §1
Rechtssatz: Nach der Auffassung der Obersten Finanzbehörde besteht bei der Vinkulierung nur eine Sperre des Versicherungsvertrages zugunsten des Gläubigers des Versicherten mit der Maßgabe, dass eine Auszahlung der Versicherungssumme an die Zustimmung des Gläubigers gebunden ist. Diese finanzrechtliche Sicht ist jedoch nicht allein ausschlaggebend. Das Institut der Vinkulierung ist im Ge... mehr lesen...
Norm: ABGB §861ABGB §869ABGB §881 IAABGB §1392 EVersVG §1
Rechtssatz: Welchen Inhalt die Vinkulierung einer Versicherung jeweils hat, hängt immer von den getroffenen Vereinbarungen ab. Ob sich der Kreditgeber bei der Vinkulierung einer Lebensversicherung im Hinblick auf steuerrechtliche Nachteile seines Kreditnehmers mit den Wirkungen in dem von Kömürcü-Spielbüchler verstandenen Sinn als auch ausreichende Kreditsicherung begnügt, hängt daher im... mehr lesen...
Norm: ABGB §869 Info
Rechtssatz: Informationen zu § 869 ABGB Hier auch: Bestimmtheit der Leistungspflicht. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102651 Dokumentnummer JJR_19960917_OGH0002_000ABG00869_9600000_001 mehr lesen...
Norm: ABGB §862ABGB §869ABGB §1002
Rechtssatz: Sachverhalt: Der Mitarbeiter einer Anlagegesellschaft, der zugleich Verhandlungsgehilfe der Bank für den Abschluß eines Kreditvertrages zur Finanzierung des Erwerbs von Hausanteilscheinen ist, betont bei den Vertragsverhandlungen, die Kreditdeckung solle nur durch den Ertrag der Hausanteilscheine und ihren späteren Rückkauf erfolgen. Dagegen will die Bank die Kredittilgung vom Anlageertrag und von ... mehr lesen...