Norm: ABGB §863 MABGB §1380 GZPO §204 BZPO §204 E1
Rechtssatz: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Parteien, die einen Prozessvergleich abschließen, damit gleichzeitig einen materiellrechtlichen Vergleich gemäß § 1380 ABGB abschließen wollen. Sollten die Parteien ausnahmsweise mit einem Prozessvergleich nur prozessrechtliche, jedoch keine materiellrechtlichen Wirkungen erzielen wollen, so müssten die Parteien diesen Umstand in einer jeden ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 EIABGB §1029 B1ABGB §1313a IIIa
Rechtssatz: Die vertragliche Haftung eines niedergelassenen Arztes gegenüber einem Patienten für Behandlungs- und/oder Diagnosefehler knüpft an den zumeist konkludent abgeschlossenen Behandlungsvertrag an. Die berufsrechtlichen Vorschriften über die persönliche, selbständige und eigenverantwortliche Berufsausübung durch einen Arzt lassen die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen über das Stell... mehr lesen...
Begründung: Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Kläger am 10. 7. 2003 bei einem Verkehrsunfall in Deutschland als Insasse eines vom Erstbeklagten gelenkten, von dessen Vater gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKWs verletzt. Weitere Fahrzeuge waren an dem Unfall nicht beteiligt. Der Kläger erlitt ua eine geschlossene Oberarm-Schaftfraktur rechts mit Dislokation und eine Schlüsselbeintrümmerfraktur links. Er befand sich v... mehr lesen...
Begründung: Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Kläger am 10. 7. 2003 bei einem Verkehrsunfall in Deutschland als Insasse eines vom Erstbeklagten gelenkten, von dessen Vater gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKWs verletzt. Weitere Fahrzeuge waren an dem Unfall nicht beteiligt. Der Kläger erlitt ua eine geschlossene Oberarm-Schaftfraktur rechts mit Dislokation und eine Schlüsselbeintrümmerfraktur links. Er befand sich vom 11. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 FII
Rechtssatz: Von einem konkludenten Kündigungsverzicht auf den Kündigungsgrund der Nichtbenützung kann nicht ausgegangen werden, wenn der Mieter selbst noch in Kündigungsverfahren ernstlich das Leerstehen der Wohnung als vereinbarten Verwendungszweck ansieht. Entscheidungstexte 40 R 293/07w Entscheidungstext LG für ZRS Wien 11.12.2007 40 R 293/07w ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863
Rechtssatz: Der Inhaber eines Mobiltelefonanschlusses haftet nicht für die Kosten solcher "erfolgreich" konsumierten Mehrwertdienstleistungen, die über sein Mobiltelefon erfolgten, aber ohne Wissen und Zutun des Inhabers, durch ein sog. "Dialer-Programm" ausgelöst wurden, wodurch sich das Mobiltelefon regelmäßig wiederkehrend, selbständig und vom Inhaber nicht erkennbar und auch nicht beeinflussbar ins Internet einwählte. ... mehr lesen...