RS OGH 2008/1/24 2Ob136/07z, 4Ob219/17k

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Veröffentlicht am 24.01.2008
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Norm

ABGB §863 M
ABGB §1380 G
ZPO §204 B
ZPO §204 E1

Rechtssatz

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Parteien, die einen Prozessvergleich abschließen, damit gleichzeitig einen materiellrechtlichen Vergleich gemäß § 1380 ABGB abschließen wollen. Sollten die Parteien ausnahmsweise mit einem Prozessvergleich nur prozessrechtliche, jedoch keine materiellrechtlichen Wirkungen erzielen wollen, so müssten die Parteien diesen Umstand in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise (§ 863 ABGB) zum Ausdruck bringen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123225

Im RIS seit

23.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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