TE OGH 2008/1/24 6Ob295/07m

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Veröffentlicht am 24.01.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Cengiz A*****, vertreten durch Mag. Thomas Hansbauer, Rechtsanwalt in Linz, als Verfahrenshelfer, wegen 149.341,29 EUR sA und Räumung (Streitwert 103.430,88 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. September 2007, GZ 14 R 66/07k-46, womit das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 6. Februar 2007, GZ 35 C 156/06p-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, läge eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor (RIS-Justiz RS0043371).Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, läge eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor (RIS-Justiz RS0043371).

Ein konkludenter Eintritt eines Dritten in einen Bestandvertrag hat zur Voraussetzung, dass der Bestandgeber ein Verhalten setzt, das einen sicheren Schluss auf seinen rechtsgeschäftlichen Willen zulässt. Es müssen Handlungen vorliegen, die ein so hohes Maß an Eindeutigkeit aufweisen, dass eine andere Auslegung vernünftigerweise nicht in Frage kommt (RIS-Justiz RS0082192; RIS-Justiz RS0014155). Ob dies der Fall ist, hängt regelmäßig von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und bildet daher in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Im Übrigen geht die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodass darauf insoweit nicht einzugehen ist (RIS-Justiz RS0043312).Ein konkludenter Eintritt eines Dritten in einen Bestandvertrag hat zur Voraussetzung, dass der Bestandgeber ein Verhalten setzt, das einen sicheren Schluss auf seinen rechtsgeschäftlichen Willen zulässt. Es müssen Handlungen vorliegen, die ein so hohes Maß an Eindeutigkeit aufweisen, dass eine andere Auslegung vernünftigerweise nicht in Frage kommt (RIS-Justiz RS0082192; RIS-Justiz RS0014155). Ob dies der Fall ist, hängt regelmäßig von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und bildet daher in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Im Übrigen geht die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodass darauf insoweit nicht einzugehen ist (RIS-Justiz RS0043312).

Textnummer

E86485

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00295.07M.0124.000

Im RIS seit

23.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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