RS OGH 1995/11/22 7Ob637/95, 8Ob1523/96, 3Ob45/98h, 6Ob295/07m

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Norm

ABGB §863 FI

Rechtssatz

Ein konkludenter Eintritt eines Dritten in einen Mietvertrag hat zur Voraussetzung, dass der Bestandgeber ein Verhalten setzt, das einen sicheren Schluss auf seinen rechtsgeschäftlichen Willen zulässt. Es müssen Handlungen vorliegen, die ein so hohes Maß an Eindeutigkeit aufweisen, dass eine andere Auslegung vernünftigerweise nicht in Frage kommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082192

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0070OB00637_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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