Norm
ABGB §863 FIRechtssatz
Ein konkludenter Eintritt eines Dritten in einen Mietvertrag hat zur Voraussetzung, dass der Bestandgeber ein Verhalten setzt, das einen sicheren Schluss auf seinen rechtsgeschäftlichen Willen zulässt. Es müssen Handlungen vorliegen, die ein so hohes Maß an Eindeutigkeit aufweisen, dass eine andere Auslegung vernünftigerweise nicht in Frage kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082192Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0070OB00637_9500000_002