Norm: ABGB §863 GI
Rechtssatz: Bei einer „Wissenserklärung" geht es darum, dass die eine Partei der anderen oder beide Parteien übereinstimmend sich bloß ihre Vorstellungen über bestimmte Tatsachen mitteilen, jedoch keinen Willen dahin äußern, mit der Erklärung bestimmte Rechtsfolgen bewirken zu wollen. Entscheidungstexte 8 ObA 34/05s Entscheidungstext OGH 06.10.2005 8 ObA 34/05s ... mehr lesen...