Norm: ABGB §863 GIABGB §1158 Abs1
Rechtssatz: Wenn nach Ablauf der vereinbarten Zeit ohne neuerliche Vereinbarung die Dienstleistungen des Arbeitnehmers angenommen wird, kommt es bei einem befristeten Dienstverhältnis schlüssig zu einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit. Ob es aufgrund des Verhaltens der Vertragspartner zu einer schlüssigen Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages gekommen ist, kann nur anhand der ko... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 EIABGB §905 IIaABGB §914 IABGB §914 II. ABGB §1052 AABGB §1311 IIa
Rechtssatz: Bei der Veruntreuung des erlegten Kaufpreises durch den gemeinsamen Treuhänder trifft das Risiko mangels vertraglicher Risikoregelung in ergänzender Vertragsauslegung nach dem hypothetischen Parteiwillen die Vertragsparteien gleichteilig. Wenn sie am Kaufvertrag festhalten, hat der Käufer die Hälfte des Kaufpreises nochmals zu zahlen. Der Kaufvertrag... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1ABGB §863 H
Rechtssatz: Im Hinblick auf die Notwendigkeit einer gemeinschaftsweit einheitlichen Auslegung des Zustimmungsbegriffs ist dieser unmittelbar aufgrund des Gemeinschaftsrechts auszulegen. Danach muss die Zustimmung des Markeninhabers positiven Ausdruck gefunden haben und die Anhaltspunkte, die für eine konkludente Zustimmung sprechen, müssen mit Bestimmtheit einen Verzicht des Markeninhabers darauf erkennen lassen,... mehr lesen...
Norm: ABGB §14ABGB §863AngG §19 Abs1
Rechtssatz: Der grundsätzlich zulässigerweise befristete Dienstvertrag wird nicht dadurch zu einem unbefristeten, dass die Parteien vereinbaren, bei Unterbleiben der Erklärung eines Vertragspartners, das Vertragsverhältnis nicht über den Endtermin hinaus fortsetzen zu wollen, verlängere sich das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit. Eine derartige Erklärung führt nicht wie eine Kündigung die Beendigung des ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 DABGB §1431 A1VersVG §11 Abs2
Rechtssatz: Die klagende Versicherung kann die Abschlagszahlung im Sinne des §11 Abs2 VersVG dann aus dem Titel der Bereicherung nach §1431 ABGB vom beklagten Versicherungsnehmer zurückfordern, wenn siebeweist, dass a) die Leistung zum Zweck der Erfüllung einer Schuld, die in Wirklichkeit nicht bestand, gefordert wurde, und b)dass sie sich bei der Leistung in einem Irrtum befand. Hier lag kein schlü... mehr lesen...