RS OGH 2003/12/18 8ObA93/03i

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Norm

ABGB §863 GI
ABGB §1158 Abs1

Rechtssatz

Wenn nach Ablauf der vereinbarten Zeit ohne neuerliche Vereinbarung die Dienstleistungen des Arbeitnehmers angenommen wird, kommt es bei einem befristeten Dienstverhältnis schlüssig zu einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit. Ob es aufgrund des Verhaltens der Vertragspartner zu einer schlüssigen Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages gekommen ist, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118349

Dokumentnummer

JJR_20031218_OGH0002_008OBA00093_03I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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