Norm
ABGB §863 GIRechtssatz
Wenn nach Ablauf der vereinbarten Zeit ohne neuerliche Vereinbarung die Dienstleistungen des Arbeitnehmers angenommen wird, kommt es bei einem befristeten Dienstverhältnis schlüssig zu einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit. Ob es aufgrund des Verhaltens der Vertragspartner zu einer schlüssigen Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages gekommen ist, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118349Dokumentnummer
JJR_20031218_OGH0002_008OBA00093_03I0000_001