Norm
ABGB §863 EIRechtssatz
Bei der Veruntreuung des erlegten Kaufpreises durch den gemeinsamen Treuhänder trifft das Risiko mangels vertraglicher Risikoregelung in ergänzender Vertragsauslegung nach dem hypothetischen Parteiwillen die Vertragsparteien gleichteilig. Wenn sie am Kaufvertrag festhalten, hat der Käufer die Hälfte des Kaufpreises nochmals zu zahlen. Der Kaufvertrag ist wegen des Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit des Treuhänders nunmehr zwischen den Parteien Zug um Zug abzuwickeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118380Dokumentnummer
JJR_20031211_OGH0002_0060OB00248_03V0000_001