RS OGH 2003/12/11 6Ob248/03v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2003
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Norm

ABGB §863 EI
ABGB §905 IIa
ABGB §914 I
ABGB §914 II. ABGB §1052 A
ABGB §1311 IIa

Rechtssatz

Bei der Veruntreuung des erlegten Kaufpreises durch den gemeinsamen Treuhänder trifft das Risiko mangels vertraglicher Risikoregelung in ergänzender Vertragsauslegung nach dem hypothetischen Parteiwillen die Vertragsparteien gleichteilig. Wenn sie am Kaufvertrag festhalten, hat der Käufer die Hälfte des Kaufpreises nochmals zu zahlen. Der Kaufvertrag ist wegen des Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit des Treuhänders nunmehr zwischen den Parteien Zug um Zug abzuwickeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118380

Dokumentnummer

JJR_20031211_OGH0002_0060OB00248_03V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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