Norm: ABGB §863 BABGB §863 L
Rechtssatz: Bei der Beurteilung des Stillschweigens sowie von Unterlassungen wird im Bereich des rechtsgeschäftlichen Handelns ein strenger Maßstab angelegt. Dies gilt umso mehr für die Beurteilung schlüssiger Gerichtsentscheidungen. Die bloße Untätigkeit des Gerichts lässt auf seinen Entscheidungswillen ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine Schlüsse zu. Entscheidungstexte ... mehr lesen...