Begründung: Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrten alle drei Antragsteller die Teilung des Grundstücks 783/1 (*****see Parzelle) in dieses und die Trennstücke 1 und 2 im Kreis sowie die lastenfreie Abschreibung der Trennstücke 1 im Kreis und 2 im Kreis von der Liegenschaft EZ 499 GB ***** und deren Zuschreibung zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ 69 GB ***** sowie deren Einbeziehung in das Grundstück Nr 365/7 GB *****. Die EZ 499 GB *****, bestehend aus dem Grundstück Nr ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte die Einwilligung der Beklagten in die Löschung der im Grundbuch zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Reallasten an den in seinem Eigentum stehenden Anteilen an einer Liegenschaft in Wien. Der Beklagten sei gemäß den Mietverträgen vom 22. 4. 1993 das verbücherte Mietrecht für die Wohnungen Top Nr 7, 8, 9, 10 und 11 eingeräumt worden, ebenso betreffe die verbücherte Mietzinsvorauszahlung nur diese Wohnungen. Die im Wohnungseigentum des Kläg... mehr lesen...
Norm: ABGB §847ABGB §1095ABGB §1121EO §150EO §227GBG §12 Abs2LiegTeilg §3 Abs2
Rechtssatz: § 3 Abs 2 LiegTeilG ist auf verbücherte Bestandrechte auch dann nicht anzuwenden, wenn dem Grundbuch eine räumliche Beschränkung auf einen Teil der gesamten Liegenschaft zu entnehmen ist. Eine solche den Gegenstand des Bestandrechts einschränkende Vereinbarung ändert nichts am Umfang des dem Bestandnehmer nach §§ 150, 227 EO zustehenden Haftungsfonds. Di... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist sowohl Eigentümerin der EZ 900, die unter anderem aus den Grundstücken 1872/1 und 1872/2 besteht, als auch der EZ 1015, die unter anderem aus dem Grundstück 1929 besteht, beide GB *****. Auf der EZ 900 ist zu C-LNR 14a ein Bestandrecht zugunsten M***** Gesellschaft mbH aufgrund des Bestandvertrages vom 26. 9. 2002 folgendermaßen einverleibt: „Bestandrecht bis 2042-09-26 gemäß Pkt 2 4 Bestandvertrag 2002-09-26 für M***** Gesellschaft mbH" Dem in ... mehr lesen...
Begründung: Bei Einlangen des Grundbuchsgesuchs der Antragsteller gehörten zur Liegenschaft EZ 160 GB ***** die Grundstücke 28/2, 28/3, 28/8 und .79. Sub C-LNR 1a war zu TZ 155/1906 die „Dienstbarkeit der Brunnenbenützung gem Pkt 5 Kaufvertrag 1906-06-11 hins Gst 28/2 für EZ 87" einverleibt. Die Revisionsrekurswerberin ist die Eigentümerin der herrschenden Liegenschaft EZ 87 GB *****. Das Erstgericht bewilligt ua folgenden Eintragungen: I. Ob der EZ 160 GB *****: römisch eins. Ob d... mehr lesen...
Norm: ABGB §485ABGB §828ABGB §847LiegTeilG §4
Rechtssatz: Steht ein Servitutsrecht allen Mit- und Wohnungseigentümern der herrschenden Liegenschaft gemeinsam zu, bedarf eine Verfügung darüber der Einstimmigkeit aller (§828 ABGB). Eine lastenfreie Abschreibung ohne Zustimmung der Buchberechtigten, und zwar sämtlicher Buchberechtigter, kommt daher nicht in Betracht. Bereits der Widerspruch eines einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers im Verfahren... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist aufgrund des insofern unbekämpften erstinstanzlichen Beschlusses Eigentümer der (neu eröffneten) EZ 1076 GB *****. Diese EZ wurde durch Unterteilung, Vereinigung, Ab- und Zuschreibungen aus Grundstücksteilen der EZ 237 und EZ 239, beide GB *****, gebildet. An letzteren Liegenschaften ist für sämtliche Wohnungseigentümer der EZ 98 die Dienstbarkeit der Nichtverbauung bücherlich einverleibt. In einem vom Erstgericht durchgeführten Aufforderungsverfah... mehr lesen...
Begründung: Die A***** AG ist die Eigentümerin der Liegenschaft EZ 15 GB ***** bestehend aus dem Grundstück NR 2000. Ob dieser Liegenschaft ist (ua) - Strichaufzählung sub C-LNR 2a die „Dienstbarkeit einer elektrischen Leitung gem Pkt 1 2 Dienstbarkeitsvertrag 1971-09-03 hins Gst 2000 für Ö*****" und - Strichaufzählung sub C-LNR 10a die „Dienstbarkeit des Leitungsrechtes für die 110-KV-Übertragungsleitung der ÖBB gem Pkt 1 2 Dienstbarkeitsvertrag 1974-01-31 hins Gst 2... mehr lesen...
Begründung: Walter und Elisabeth O***** sind jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 92 GB ***** bestehend aus dem GST-NR 203 mit einer Fläche von 2.202 m². Ob dieser Liegenschaft ist sub C-LNR 2a die „Dienstbarkeit der elektrischen Leitung über GST-NR 203 gem P 1 2 Dienstbarkeitsvertrag 1969-03-28 für Republik Österreich (Eisenbahnverwaltung)" einverleibt. Das Vermessungsamt Amstetten teilte mit Eingabe vom 15. 12. 2005 „auf Grund des eingereichten Planes der DI Ingrid H*****... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verbücherte den Anmeldungsbogen GZ ***** des Vermessungsamts M***** vom 29. September 2005 (Herstellung der Anlage „Weg") und ordnete dabei u.a. ob der EZ ***** GB ***** (Eigentümer: Kurt H*****) die lastenfreie Abschreibung des im Teilungsplan mit „5" bezeichneten Trennstückes Nr 141 im Ausmaß von 41 m² und dessen Übertragung in die EZ 50000 GB ***** (öffentliches Gut - Straßen und Wege) unter Einbeziehung in das GST-NR 882/1 Sonstige (Weg) an. Ob der EZ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred H*****, vertreten durch Dr. Peter Kranzelbinder, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Siegfried N*****, vertreten durch Dr. Hans Paternioner, Rechts... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist seit 1994 Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem Grundstück 1140/1. Diese Liegenschaft ist mit der Dienstbarkeit des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechtes zugunsten der Liegenschaft EZ 163 desselben Grundbuchs belastet. Die diesbezügliche Grundbuchseintragung (C-LNR 1 a) lautet: "1886/1995 Dienstbarkeit Wasserbezugs- und Wasserleitungsrecht am Gst 1140/1 für EZ 163". Eigentümer der Liegenschaft EZ 163 GB ***** ist (jedenfalls seit einem vo... mehr lesen...
Begründung: Die Verbücherung des verfahrensgegenständlichen Übergabsvertrages wurde vom Erstgericht nur hinsichtlich der jetzt ebenfalls antragsgemäß erledigten Punkte abgelehnt, und zwar mit der
Begründung: , daß sich das den Übergebern eingeräumte Wohnungsrecht nach dem Vertragswortlaut nur auf die Liegenschaft EZ 41 ***** mit dem Haus H***** beziehe und daß dort auch die vereinbarten Wartungs- und Pflegeleistungen zu erbringen sind. Ob das Wohnungsrecht auch auf der zweiten Übe... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erkannte 1) die Beklagten "als grundbücherliche Eigentümer" des herrschenden Guts schuldig, "der lastenfreien Abschreibung des Grundstücks 3195/2" vom dienenden Gut zuzustimmen, und stellte im übrigen 2) fest, daß die Beklagten zufolge Verweigerung der Zustimmung zur lastenfreien Abschreibung des unter 1) bezeichneten Grundstücks "für alle Schäden haften, die den Klägern ... erwachsen sind". Pkt 1) dieses Urteils erwuchs unbekämpft in Rechtskraf... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall, dessen Lösung durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung voll gedeckt ist (siehe insb SZ 57/39). Bei persönlichen Dienstbarkeiten gibt es kein automatisches Erlöschen der Dienstbarkeit betreffend den Teil, auf dem die Ausübung nicht möglich ist (SZ 50/61 ua); bei einer Teilung bleiben stets alle Teilstücke belastet (EvBl 1967/275; JBl 1967, 627 ua). Bei einer sittenwidrigen ... mehr lesen...
Norm: ABGB §521 EABGB §847WEG 1975 §1
Rechtssatz: Haftet eine Dienstbarkeit der Wohnung (Wohnungsrecht) bereits auf der ganzen Sache, so ändert die nachträgliche
Begründung: von Wohnungseigentum nichts am Umfang der Sachhaftung. Eine Löschung der Dienstbarkeit hinsichtlich jener Mindestanteile, an denen sie nicht ausgeübt werden kann, kommt dann nur mit Zustimmung des Servitutsberechtigten in Frage; deren Verweigerung kann nicht als Schikane gew... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Karoline R***** (die Schwägerin des Beklagten) war Eigentümerin der Liegenschaft EZ *****Grundbuch R***** KG 5***** S***** mit dem Haus S*****, M*****staße *****. Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 30.4.1987 übergab sie Felix H*****eine ideelle Hälfte dieser Liegenschaft. Der Kläger erwarb dessen Hälfteanteil mit Kaufvertrag vom 17.3.1988. Am 28.12.1989 starb Karoline R*****. Die Verlassenschaft wurde ihrer leiblichen Schwester Rosa R***** (der inzwische... mehr lesen...
Norm: ABGB §496ABGB §847
Rechtssatz: Im allgemeinen bleiben dem Eigentümer eines mit der Dienstbarkeit des Trink- und Nutzwasserbezuges belasteten Grundstücks alle die Beschaffenheit des Grundwassers beeinträchtigenden Nutzungen verwehrt, soll der - gerade durch den Trinkwasserbezug - manifeste Zweck einer solchen Dienstbarkeit nicht verfehlt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 1/94 En... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind Eigentümer von Liegenschaften im Ortsbereich der beklagten Gemeinde. Sie begehren mit Eigentumsfreiheitsklage die Feststellung des Nichtbestehens der Servitut eines Fußsteiges, des sogenannten Gangsteiges, und die Unterlassung künftiger Benützung. Die beklagte Partei macht Ersitzung der Wegeservitut geltend. Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen besteht seit alters her, jedenfalls seit mehr als 40 Jahren, zwische... mehr lesen...
Norm: ABGB §847
Rechtssatz: Die in § 847 ABGB für die Teilung eines gemeinschaftlichen Gutes aufgestellten Grundsätze gelten sinngemäß auch dann, wenn eine im Alleineigentum einer Person stehende Liegenschaft einer Person geteilt oder wenn Grundstücke von einem Grundbuchskörper abgeschrieben werden sollen. Entscheidungstexte 1 Ob 510/84 Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 510/84 ... mehr lesen...
Die Liegenschaft EZ 27 KG K steht im gemeinschaftlichen (gleichteiligen) Eigentum der beiden Streitteile. Die Klägerin begehrte die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung. Zur Untunlichkeit einer Naturalteilung brachte sie vor: Der Gutbestand der gemeinschaftlichen Liegenschaft sei ein Bauerngut. Seinerzeit sei es ein Erbhof nach dem Reichserbhöferecht gewesen und im Eigentum des gemeinsamen Vaters der Streitteile gestanden. Der Vater sei 1944 gefallen. N... mehr lesen...
Norm: ABGB §843 AABGB §847
Rechtssatz: Der Miteigentümer eines pfandbelasteten Liegenschaftsanteiles kann im Auseinandersetzungsfall dann nicht auf Naturalteilung bestehen, wenn anderen Teilungsgenossen gegen deren Willen ( mit Simultanpfandrechten ) anteilsmäßig zu belastende Grundstücke zuzuteilen wären und insbes. wegen der Art und Höhe solcher Pfandbelastung die Inanspruchnahme der Pfandhaftung als wahrscheinlich und die Abwehr der Pfandver... mehr lesen...
Norm: ABGB §847AllgGAG §9LiegTeilG §3LiegTeilG §18LiegTeilG §20
Rechtssatz: Bei der Verbücherung von Eigentumsänderungen im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG ist die Mitübertragung von bücherlichen Rechten bzw Lasten ausgeschlossen. § 3 LiegTeilG ist unanwendbar. Das Gericht hat sich um die bücherlichen Lasten und allfälligen Entschädigungsansprüche der Buchberechtigten nicht zu kümmern, sondern nur die deren Verständigung vom Ver... mehr lesen...
Norm: ABGB §485ABGB §847GBG §12LiegTeilG §3 Abs1
Rechtssatz: Die Vereinbarung einer Reallast erlangt durch die Verbücherung dingliche Wirkung und trifft nach der Natur des Rechtes den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes. Die Mitübertragung dieser Belastung auf die vom dienenden Grundstück abgeschriebenen Liegenschaft hat aber auch die Verpflichtung der späteren Eigentümer dieses Grundstückes zur Folge (§ 485 Satz 2 ABGB, § 3 Abs 1 LiegTeilG)... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vereinbarung einer Reallast erlangt durch die Verbücherung dingliche Wirkung und trifft nach der Natur des Rechtes den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes. Die Mitübertragung dieser Belastung auf die vom dienenden Grundstück abgeschriebene Liegenschaft hat aber auch die Verpflichtung der späteren Eigentümer dieses Grundstückes zur Folge (§ 485 S 2 ABGB, § 3 Abs 1 LiegTeilG). Eine Ausnahme könnte nur in analoger Anwendung des § 847 Satz 2 ABGB in Verbindung mit... mehr lesen...
Norm: ABGB §482ABGB §847GBG §12 Abs2LiegTeilG §3
Rechtssatz: Eine lastenfreie Abschreibung ohne Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten ist nur zulässig, wenn feststeht, dass sich die Dienstbarkeit nicht länger auch auf das abzuschreibende Trennstück erstreckt. Das hat der Antragsteller durch für das Grundbuchsverfahren ausreichende Urkunden darzutun. Dass der zur Zeit der Dienstbarkeitsherstellung erstellte Plan nicht mehr in der Urkundensam... mehr lesen...