Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die Verbücherung des Anmeldebogens des Vermessungsamtes S*****, im Grundbuch ***** L*****, infolge Revisionsrekurses des Ö*****, vertreten durch die Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft Dr.Arnold, 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten vom 24.August 1994, R 350/94-9, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 2.März 1994, TZ 2608/94, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht, daß bei der Verbücherung von Eigentumsänderungen im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG die Mitübertragung bücherlicher Lasten (insbesondere auch von Dienstbarkeiten) ausgeschlossen und § 3 LiegteilG unanwendbar ist, wird entgegen der Annahme des Rekursgerichtes und der Revisionsrekurswerberin nicht nur von zweitinstanzlichen Gerichten vertreten (Dittrich-Angst-Auer, Grundbuchsrecht4, E 6 und 7 zu § 18 LiegTeilG), sondern entspricht explizit der höchstgerichtlichen Judikatur (EvBl 1982/161 = RPflSlgG 1962; JBl 1985, 368 mit Anmerkung von Kurt Böhm). Auch die Lehre teilt diesen Standpunkt (Goldschmidt, Die Verbücherung von Straßen- und Wasserbauanlagen, 11; Twaroch, Die Herstellung der Kataster- und Grundbuchsordnung nach Straßen- und Wasserbaumaßnahmen, NZ 1991, 124 f; Kaufmann, Ab- und Zuschreibung, ÖJZ 1993, 653 und 654; vgl auch Hoyer, Bemerkungen zum Liegenschaftsteilungsgesetz, NZ 1930, 229), sodaß die aufgeworfene (von den Vorinstanzen ohnehin zutreffend gelöste) Rechtsfrage eine neuerliche Anrufung des Obersten Gerichtshofes gemäß § 14 Abs 1 ZPO nicht zu rechtfertigen vermag.Die Rechtsansicht, daß bei der Verbücherung von Eigentumsänderungen im vereinfachten Verfahren nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG die Mitübertragung bücherlicher Lasten (insbesondere auch von Dienstbarkeiten) ausgeschlossen und Paragraph 3, LiegteilG unanwendbar ist, wird entgegen der Annahme des Rekursgerichtes und der Revisionsrekurswerberin nicht nur von zweitinstanzlichen Gerichten vertreten (Dittrich-Angst-Auer, Grundbuchsrecht4, E 6 und 7 zu Paragraph 18, LiegTeilG), sondern entspricht explizit der höchstgerichtlichen Judikatur (EvBl 1982/161 = RPflSlgG 1962; JBl 1985, 368 mit Anmerkung von Kurt Böhm). Auch die Lehre teilt diesen Standpunkt (Goldschmidt, Die Verbücherung von Straßen- und Wasserbauanlagen, 11; Twaroch, Die Herstellung der Kataster- und Grundbuchsordnung nach Straßen- und Wasserbaumaßnahmen, NZ 1991, 124 f; Kaufmann, Ab- und Zuschreibung, ÖJZ 1993, 653 und 654; vergleiche auch Hoyer, Bemerkungen zum Liegenschaftsteilungsgesetz, NZ 1930, 229), sodaß die aufgeworfene (von den Vorinstanzen ohnehin zutreffend gelöste) Rechtsfrage eine neuerliche Anrufung des Obersten Gerichtshofes gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ZPO nicht zu rechtfertigen vermag.
Die im Revisionsrekurs geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das vom Obersten Gerichtshof im Einklang mit der Lehre vertretene Auslegungsergebnis können die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 1 AußStrG ebenfalls nicht überwinden, weil sie der erkennende Senat nicht teilt (vgl NZ 1992, 277/245). Es bleibt daran festzuhalten, daß die Regelung der §§ 15 ff LiegTeilG mit dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz vereinbar ist, weil die Rechte der Beteiligten in diesem grundbücherlichen "Bagatellverfahren" durch die Möglichkeit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen (§ 20 LiegTeilG) hinlänglich gesichert erscheinen (vgl SZ 47/144 ua) und ein allfälliger Schaden nicht erst durch die Verbücherung der Rechtsänderungen, sondern bereits durch die Errichtung der privilegierten Anlage eingetreten ist (vgl Twaroch aaO, 125 mit dem Hinweis auf 294 der BlgNR, 9.GP). Gerade im gegenständlichen Fall kann davon ausgegangen werden, daß der Revisionsrekurswerberin aus dem angeblichen Verlust ihres Wegerechtes kein unersetzbarer Nachteil droht, sind doch durch die neu geschaffene Weganlage adäquate Möglichkeiten des Schadenersatzes keineswegs ausgeschlossen (§ 1323 ABGB).Die im Revisionsrekurs geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das vom Obersten Gerichtshof im Einklang mit der Lehre vertretene Auslegungsergebnis können die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ebenfalls nicht überwinden, weil sie der erkennende Senat nicht teilt vergleiche NZ 1992, 277/245). Es bleibt daran festzuhalten, daß die Regelung der Paragraphen 15, ff LiegTeilG mit dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz vereinbar ist, weil die Rechte der Beteiligten in diesem grundbücherlichen "Bagatellverfahren" durch die Möglichkeit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen (Paragraph 20, LiegTeilG) hinlänglich gesichert erscheinen vergleiche SZ 47/144 ua) und ein allfälliger Schaden nicht erst durch die Verbücherung der Rechtsänderungen, sondern bereits durch die Errichtung der privilegierten Anlage eingetreten ist vergleiche Twaroch aaO, 125 mit dem Hinweis auf 294 der BlgNR, 9.GP). Gerade im gegenständlichen Fall kann davon ausgegangen werden, daß der Revisionsrekurswerberin aus dem angeblichen Verlust ihres Wegerechtes kein unersetzbarer Nachteil droht, sind doch durch die neu geschaffene Weganlage adäquate Möglichkeiten des Schadenersatzes keineswegs ausgeschlossen (Paragraph 1323, ABGB).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0050OB00103.94.1122.000Dokumentnummer
JJT_19941122_OGH0002_0050OB00103_9400000_000