RS OGH 2017/6/27 1Ob28/81 (1Ob29/81, 1Ob30/81), 8Ob593/92, 5Ob80/17a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1981
beobachten
merken

Norm

ABGB §485
ABGB §847
GBG §12
LiegTeilG §3 Abs1
  1. ABGB § 485 heute
  2. ABGB § 485 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 847 heute
  2. ABGB § 847 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. LiegTeilG § 3 heute
  2. LiegTeilG § 3 gültig ab 01.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2012
  3. LiegTeilG § 3 gültig von 11.06.1955 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1955

Rechtssatz

Die Vereinbarung einer Reallast erlangt durch die Verbücherung dingliche Wirkung und trifft nach der Natur des Rechtes den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes. Die Mitübertragung dieser Belastung auf die vom dienenden Grundstück abgeschriebenen Liegenschaft hat aber auch die Verpflichtung der späteren Eigentümer dieses Grundstückes zur Folge (§ 485 Satz 2 ABGB, § 3 Abs 1 LiegTeilG). Eine Ausnahme könnte nur in analoger Anwendung des § 847 Satz 2 ABGB in Verbindung mit § 3 Abs 2 LiegTeilG gelten, wenn die Ausübung der Reallast nur ein abgetrenntes Teilstück des früher gemeinschaftlich haftenden Gutes betroffen hätte.Die Vereinbarung einer Reallast erlangt durch die Verbücherung dingliche Wirkung und trifft nach der Natur des Rechtes den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes. Die Mitübertragung dieser Belastung auf die vom dienenden Grundstück abgeschriebenen Liegenschaft hat aber auch die Verpflichtung der späteren Eigentümer dieses Grundstückes zur Folge (Paragraph 485, Satz 2 ABGB, Paragraph 3, Absatz eins, LiegTeilG). Eine Ausnahme könnte nur in analoger Anwendung des Paragraph 847, Satz 2 ABGB in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, LiegTeilG gelten, wenn die Ausübung der Reallast nur ein abgetrenntes Teilstück des früher gemeinschaftlich haftenden Gutes betroffen hätte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 28/81
    Entscheidungstext OGH 18.11.1981 1 Ob 28/81
  • RS0018218">8 Ob 593/92
    Entscheidungstext OGH 18.11.1993 8 Ob 593/92
    nur: Die Vereinbarung einer Reallast erlangt durch die Verbücherung dingliche Wirkung und trifft nach der Natur des Rechtes den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes. (T1)
  • RS0018218">5 Ob 80/17a
    Entscheidungstext OGH 27.06.2017 5 Ob 80/17a
    Teilweise abweichend; Beisatz: Die analoge Anwendbarkeit des § 847 Satz 2 ABGB und § 3 Abs 2 LiegTeilG kommt nur auf Prädialreallasten in Betracht, nicht aber auf Personalreallasten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018218

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten