RS OGH 1981/11/18 1Ob28/81 (1Ob29/81, 1Ob30/81), 8Ob593/92, 5Ob80/17a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1981
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Norm

ABGB §485
ABGB §847
GBG §12
LiegTeilG §3 Abs1

Rechtssatz

Die Vereinbarung einer Reallast erlangt durch die Verbücherung dingliche Wirkung und trifft nach der Natur des Rechtes den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes. Die Mitübertragung dieser Belastung auf die vom dienenden Grundstück abgeschriebenen Liegenschaft hat aber auch die Verpflichtung der späteren Eigentümer dieses Grundstückes zur Folge (§ 485 Satz 2 ABGB, § 3 Abs 1 LiegTeilG). Eine Ausnahme könnte nur in analoger Anwendung des § 847 Satz 2 ABGB in Verbindung mit § 3 Abs 2 LiegTeilG gelten, wenn die Ausübung der Reallast nur ein abgetrenntes Teilstück des früher gemeinschaftlich haftenden Gutes betroffen hätte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 28/81
    Entscheidungstext OGH 18.11.1981 1 Ob 28/81
  • 8 Ob 593/92
    Entscheidungstext OGH 18.11.1993 8 Ob 593/92
    nur: Die Vereinbarung einer Reallast erlangt durch die Verbücherung dingliche Wirkung und trifft nach der Natur des Rechtes den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes. (T1)
  • 5 Ob 80/17a
    Entscheidungstext OGH 27.06.2017 5 Ob 80/17a
    Teilweise abweichend; Beisatz: Die analoge Anwendbarkeit des § 847 Satz 2 ABGB und § 3 Abs 2 LiegTeilG kommt nur auf Prädialreallasten in Betracht, nicht aber auf Personalreallasten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018218

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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