Norm
ABGB §847Rechtssatz
Die in § 847 ABGB für die Teilung eines gemeinschaftlichen Gutes aufgestellten Grundsätze gelten sinngemäß auch dann, wenn eine im Alleineigentum einer Person stehende Liegenschaft einer Person geteilt oder wenn Grundstücke von einem Grundbuchskörper abgeschrieben werden sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013869Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011