RS OGH 2007/10/16 5Ob156/07p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2007
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Norm

ABGB §847
ABGB §1095
ABGB §1121
EO §150
EO §227
GBG §12 Abs2
LiegTeilg §3 Abs2
  1. ABGB § 847 heute
  2. ABGB § 847 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1121 heute
  2. ABGB § 1121 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EO § 150 heute
  2. EO § 150 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 150 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 150 gültig von 01.03.2008 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  5. EO § 150 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  6. EO § 150 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 227 heute
  2. EO § 227 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 227 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 227 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

§ 3 Abs 2 LiegTeilG ist auf verbücherte Bestandrechte auch dann nicht anzuwenden, wenn dem Grundbuch eine räumliche Beschränkung auf einen Teil der gesamten Liegenschaft zu entnehmen ist. Eine solche den Gegenstand des Bestandrechts einschränkende Vereinbarung ändert nichts am Umfang des dem Bestandnehmer nach §§ 150, 227 EO zustehenden Haftungsfonds. Die Abschreibung des vom Bestandrecht nicht erfassten Grundstücks (Grundstücksteils) bedarf daher der Zustimmung des Bestandnehmers. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Grundstück zur Errichtung eines Superädifikats in Bestand gegeben wurde.Paragraph 3, Absatz 2, LiegTeilG ist auf verbücherte Bestandrechte auch dann nicht anzuwenden, wenn dem Grundbuch eine räumliche Beschränkung auf einen Teil der gesamten Liegenschaft zu entnehmen ist. Eine solche den Gegenstand des Bestandrechts einschränkende Vereinbarung ändert nichts am Umfang des dem Bestandnehmer nach Paragraphen 150, 227, EO zustehenden Haftungsfonds. Die Abschreibung des vom Bestandrecht nicht erfassten Grundstücks (Grundstücksteils) bedarf daher der Zustimmung des Bestandnehmers. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Grundstück zur Errichtung eines Superädifikats in Bestand gegeben wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122788

Im RIS seit

15.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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