RS OGH 1981/11/18 1Ob28/81 (1Ob29/81, 1Ob30/81)

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Veröffentlicht am 18.11.1981
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Rechtssatz

Die Vereinbarung einer Reallast erlangt durch die Verbücherung dingliche Wirkung und trifft nach der Natur des Rechtes den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes. Die Mitübertragung dieser Belastung auf die vom dienenden Grundstück abgeschriebene Liegenschaft hat aber auch die Verpflichtung der späteren Eigentümer dieses Grundstückes zur Folge (§ 485 S 2 ABGB, § 3 Abs 1 LiegTeilG). Eine Ausnahme könnte nur in analoger Anwendung des § 847 Satz 2 ABGB in Verbindung mit § 3 Abs 2 LiegTeilG gelten, wenn die Ausübung der Reallast nur ein abgetrenntes Teilstück des früher gemeinschaftlich haftenden Gutes betroffen hätte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 28/81
    Entscheidungstext OGH 18.11.1981 1 Ob 28/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018216

Dokumentnummer

JJR_19811118_OGH0002_0010OB00028_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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