Norm: EO §351ABGB §830 B1ABGB §830 B5
Rechtssatz: Bei einer Klage auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft gemäß § 830 ABGB handelt es sich um eine sog unvollkommene Rechtsgestaltungsklage, bei der der Eintritt der Gestaltungswirkung - Aufhebung des Miteigentums - zwar unmittelbar an das Urteil geknüpft ist, es aber zur vollen Verwirklichung der neuen Rechtslage noch der Zwangsvollstreckung gemäß § 351 EO bedarf. Das Teilungsverfahren ist dem... mehr lesen...
Norm: EO §351ABGB §830 B1ABGB §830 B5ABGB §841
Rechtssatz: Die Aufnahme einer bestimmten Art der Teilung in das Teilungsbegehren ist ein Teilungsvorschlag, wie er auch vom im Prozess auf Naturalteilung Beklagten erstattet werden kann. Das Gericht ist an derartige Vorschläge nur insoweit gebunden, als es eine Verhandlung und Entscheidung darüber nicht ablehnen kann. Bei einem vom Kläger auf diese Weise gemachten Teilungsvorschlag handelt es sich... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B1EheG §81
Rechtssatz: Da das Ergebnis einer Vermögensauseinandersetzung zwischen Miteigentümern ein ganz unterschiedliches sein kann, je nachdem, ob die Auseinandersetzung nach den Vorschriften des § 830 ABGB oder nach jenen der §§ 81 ff EheG vorzunehmen war, kann einer während eines Scheidungsverfahrens erhobenen Teilungsklage der Einwand des Nachteils entgegengehalten werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §235ABGB §830 B1ABGB §830 B5EheG §81
Rechtssatz: Wird die Ehe der Streitteile noch vor dem Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz über einen Anspruch hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse rechtskräftig geschieden, ist die Rechtssache gemäß § 235 AußStrG in jeder Lage des Verfahrens - auch von Amts wegen - in das außerstreitige Verfahren zu überweisen. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B2bABGB §841
Rechtssatz: Ein obligatorisches Benutzungsrecht oder Wohnrecht, das allein vom Beklagten eingewendet wurde, stellt grundsätzlich kein Teilungshindernis dar. Das Bestehen dieses Rechtes hätte allein Einfluss auf die Gestaltung der im Exekutionsverfahren festzustellenden Versteigerungsbedingungen, weil erst dort zu entscheiden sein wird, wie sich dieses - allfällige - Recht auf den Ausrufpreis und so weiter auswirkt. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B1ABGB §1478
Rechtssatz: Der Anspruch nach § 830 Satz 1 ABGB unterliegt der allgemeinen Verjährungsfrist nach § 1478 ABGB, weil er in keinen der eine kurze Verjährung anordnenden Gesetzesstellen genannt ist. Entscheidungstexte 3 Ob 343/97f Entscheidungstext OGH 11.03.1998 3 Ob 343/97f 2 Ob 270/05b Entscheidungste... mehr lesen...